Energiekredit RegenerativProgramm der LfA (ER5, ER6 und ER7)
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) dieser Unternehmen bzw. Freiberufler 500 Mio. EUR nicht übersteigt.
Antragsberechtigt sind auch:
- Genossenschaften (z. B. Bürgerenergiegenossenschaften)
- erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Vereine,
- rechtsfähige Stiftungen,
- Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,
- kommunale Zweckverbände sowie
- Unternehmen mit mehr als 50 % öffentlicher Beteiligung.
Verwendungszweck
Nach der Neuausrichtung der Energiekredite zum 14. Februar 2025 liegt der Focus des Energiekredits Regenerativ auf der Erzeugung und Speicherung von Strom und Wasserstoff aus regenerativen Energien.
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen (einschließlich Modernisierung) zum Ausbau erneuerbarer Energien in folgenden Bereichen:
allgemeine Maßnahmen (ER7):
Förderfähig sind Maßnahmen zur Strom- oder Wasserstofferzeugung auf Basis von regenerativen Energien sowie diesbezügliche Speichersysteme.
Gefördert werden außerdem Investitionsmaßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, wie betriebliches/überbetriebliches Lastmanagement, um flexible Lasten für das Stromversorgungssystem nutzbar zu machen, sowie zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem, auch als singuläre Maßnahmen oder Nachrüstung.
Photovoltaik-Aufdach-Maßnahmen (ER5 / ER6)
Unter den Verwendungszweck Photovoltaik-Aufdach fallen Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder an Fassaden errichtet werden sowie Batteriespeicher, die ausschließlich aus Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder an Fassaden errichtet wurden, gespeist werden (auch als singuläre Maßnahmen oder Nachrüstung).
Förderfähig sind alle aktivierbaren Investitionen, die in unmittelbarer Verbindung mit der angestrebten Investition in regenerative Energien stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung, der Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter sowie Eigenleistungen, soweit diese aktivierbar sind.
Antragstellung
Anträge nach der Neuaufstellung der Energiekredite können ab dem 14. Februar 2025 bei der Hausbank eingereicht werden.
Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100.
Im Rahmen der Antragstellung ist obligatorisch ein Abrufplan mit einzureichen.
Art und Höhe der Förderung
- Der Darlehenshöchstbetrag belauft sich auf 10 Mio. EUR.
- Es können Vorhaben mit förderfähigen Kosten ab 25.000 EUR gefördert werden.
- Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent.
Hinweise
Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.
Mehrfachförderung
Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden können alle Varianten des Energiekredit Regenerativ mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden.
Vorhaben, die eine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“ erhalten, können ausschließlich mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden, die – wie der Energiekredit Regenerativ PV-A (ER5) und der Energiekredit Regenerativ (ER7) – keine staatlichen Beihilfen enthalten.
Befristung
Die Richtlinien für Darlehen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung
und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm) vom 14. März 2024 haben eine Laufzeit vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
LfA Förderbank Bayern (LfA)
Königinstraße 17
80539 München
Telefon+49(0) 89 2124 1000
Fax +49(0) 89 2124 2440