DNS der zukunftsfähigen Mobilität. Digital – Nachhaltig – SystemfähigProgramm des BMWK
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere juristische Personen des Privatrechts und unternehmerisch tätige Personengesellschaften; besondere Berücksichtigung findet dabei die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).
Ferner sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände, Vereine, Stiftungen, kommunale Wirtschaftsverbände, Bildungsträger, Gebietskörperschaften, Kommunalverbände und andere Körperschaften öffentlichen Rechts, die jeweils über ausgewiesene Kompetenzen im Bereich der Fahrzeugindustrie verfügen, antragsberechtigt.
Verwendungszweck
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte, vorwettbewerbliche Verbundprojekte in Forschung und Entwicklung der Mobilitäts- und Fahrzeugindustrie. Die Förderung richtet sich dabei an alle Industriezweige im Kontext der Mobilität auf Straße und Schiene inklusive angrenzender Wirtschaftszweige und Sektoren.
Im Fokus des Programms „DNS der zukünftigen Mobilität“ stehen drei Leitthemen, die die aktuellen und zukünftigen Entwicklungen der Mobilität und der Fahrzeugindustrie maßgeblich bestimmen:
- Digitalisierung,
- Nachhaltigkeit und
- Systemfähigkeit.
Antragstellung
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMWK einen Projektträger beauftragt.
Die Bewertungsstichtage für Projektskizzen als Vorschläge für Verbundvorhaben sowie Förderanträge als Vorschläge für Durchführbarkeitsstudien sind jeweils der 31. März und der 30. September.
Das Antragsverfahrenv ist zweistufig, bestehend aus einer Projektskizze und – nach Aufforderung – einem förmlichen Förderantrag.
Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als zeitlich und inhaltlich begrenzte Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungs- und beihilfefähigen Kosten gewährt; in Fällen des § 44 Absatz 2 Satz 1 BHO soll dies grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung erfolgen.
Sie wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Befristung
Die Förderrichtlinie ersetzt die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des Förderprogramms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ vom 12. Dezember 2023 und tritt am 15. Dezember 2024 in Kraft.
Die Geltungsdauer der Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet.