Förderrichtlinie Reparaturinitiativen – RepInFöRProgramm des StMUV

Letzte Aktualisierung: 19.11.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind private Initiativen (natürliche Personen), Vereine oder Verbände mit Sitz und Betrieb in Bayern sowie bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse als Träger einer Reparaturinitiative. 

Ausgeschlossen sind Reparaturinitiativen, die bereits eine institutionelle Förderung erhalten.

Verwendungszweck

Sie dient der Einrichtung und Stärkung der nicht-gewerblichen Tätigkeit von Reparaturinitiativen, die in Bayern aktiv und auf Dauer angelegt sind, ihre Dienste jedem anbieten und das Ziel verfolgen, die Nutzungsdauer von Alltagsgegenständen und haushaltsüblichen Gebrauchsgütern zu verlängern, Ressourcen zu schonen und dadurch Abfall zu vermeiden und das Klima zu schützen. 

Antragstellung

Die Förderanträge sind beim Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) einzureichen. 

Antragsformulare und ausführliche Informationen zum Programm und zum Ablauf der Förderung werden auch auf der Internetseite des StMUV bereitgestellt. 

E-Mail: reparatur@stmuv.bayern.de

Es gelten folgende Antragsfristen: 

  • Für das Förderjahr 2025: 16. Dezember 2024
  • Für das Förderjahr 2026: 01. Oktober 2025

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss. 

Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl der Öffnungstage ab. 

  • 1.000 Euro bei einem bis drei Öffnungstagen
  • 2.000 Euro bei bei vier bis fünf Öffnungstagen
  • 3.000 Euro bei sechs bis sieben Öffnungstagen

Pro Kalenderjahr kann eine Förderung beantragt werden. Die Repair Cafes haben einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Die Gesamtsumme der getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben muss den jeweiligen Zuwendungsbetrag ereichen bzw. überschreiben. 

Mehrfachförderung

Es können keine andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Erhalten Reparaturinitiativen Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern, sind diese unschädlich im Sinne einer Mehrfachförderung, wenn die jeweiligen Fördergegenstände eindeutig gegeneinander abgrenzbar sind und hierdurch eine Mehrfachförderung zuverlässig ausgeschlossen werden kann. 

Zuwendungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen, zum Beispiel von Kommunen, dem Bund oder der Europäischen Union, für dasselbe Vorhaben sind zulässig, solange die Reparaturinitiative einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aufbringt. 

Zuwendungen des Bundes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Befristung

Die Richtlinie zur Förderung nicht-gewerblicher Reparaturinitiativen (Förderrichtlinie Reparaturinitiativen – RepInFöR) vom 07. November 2024 trat am 1. November 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Kontaktadressen

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)

Rosenkavalierplatz 2
81925 München

Telefon+49 (0) 89-9214-00
Fax +49 (0) 89-9214-2266

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