Moorbodenschutz im Aktionsplan Natürlicher KlimaschutzFörderprogramm 1.000 Moore (Wiedervernässung und Renaturierung naturschutzbedeutsamer Moore) und InAWi (Information, Aktivierung, Steuerung und Unterstützung von Maßnahmen der Wiedervernässung von Moorböden)
Antragsberechtigte
Es wird in den beiden Programmen unterschieden.
1.000 Moore:
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen (wie zum Beispiel Privateigentümer*innen, Kommunen, Verbände, Vereine, Stiftungen und Unternehmen).
InAWi:
Um transformative Anreize zu setzen, adressiert diese Förderrichtlinie Akteur*innen, die im Hinblick auf die vorhandenen Moorbodenflächen und Wiedervernässungspotenziale in ihrem Verantwortungsbereich sowie auf die Reichweite ihres Netzwerkes einen gewichtigen Stellenwert für die erfolgreiche Wiedervernässung von Moorböden einnehmen können. Diese Anforderung ist eine Grundvoraussetzung für das erhebliche Bundesinteresse an der Erfüllung des Zuwendungszwecks. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen.
Die Antragsberechtigungen sind in den Förderschwerpunkten 1 bis 4 unterschiedlich geregelt.
- Förderschwerpunkt 1: Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
- Förderschwerpunkt 2 und 3: Antragsberechtigt sind:
- Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen (u.a. Landesverwaltungen und Kommunen wie Landkreise, Gemeinden, Bezirke der Stadtstaaten),
- Verwaltungsgemeinschaften, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen der Länder.
- Förderschwerpunkt 4: Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Initiativen und Organisationen, die im Natur- oder Umweltschutz bzw. in der Land- und Forstwirtschaft nachweislich in Deutschland länderübergreifend tätig sind.
Für beide Programme gilt:
Es werden ausschließlich Einzelprojekte gefördert. Verbundprojekte von mehreren Antragsberechtigten werden nicht gefördert.
Verwendungszweck
1.000 Moore:
Gefördert werden Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung und zur damit verbundenen Renaturierung kleiner Moore mit einer wiederzuvernässenden Fläche zwischen 5 und 200 Hektar pro Projekt.
Förderfähig sind nur Maßnahmen auf Flächen, auf denen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung stattfindet. Maßnahmen auf Flächen, die für Belange des Naturschutzes extensiv gepflegt werden, sind förderfähig. Gefördert werden sowohl Maßnahmen auf Flächen, die unter Naturschutz stehen, als auch auf Flächen, die keinen naturschutzrechtlichen Status aufweisen.
Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst folgende Förderschwerpunkte (FSP):
- FSP 1: Orientierungsberatung zur Identifizierung von für die Wiedervernässung geeigneten Flächen
- FSP 2: Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung von Moorbodenflächen
- FSP 2.1: Vorbereitende Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung
- FSP 2.2: Umsetzung von Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung
InAWi:
Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst folgende Förderschwerpunkte (FSP):
- FSP 1: Information und Aktivierung in den Moorregionen
- FSP 1.1: Informationsmaßnahmen
- FSP 1.2a: Qualifizierungsmaßnahmen – Entwicklung und Durchführung
- FSP 1.2b: Qualifizierungsmaßnahmen - Inanspruchnahme
- FSP 2: Moorbodenschutz-Konzepte
- FSP 3: Moorbodenschutzmanagement
- FSP 4: Länderübergreifende Strategien zum Moorbodenschutz in Deutschland
Antragstellung
In beiden Förderprogrammen können Anträge ab dem 16. September 2024 über das Förderportal easy-Online des Bundes gestellt werden.
Das Antragsverfahren für beide Förderprogramme ist einstufig.
Für das Förderprogramm 1.000 Moore und die Förderschwerpunkte 1 bis 3 aus dem Programm InAWi können ganzjährig Anträge gestellt werden.
Anträge für den Förderschwerpunkt 4 aus dem Programm InAWi sind nur während eines Zeitfensters möglich. Das erste Förderfenster öffnet am 01. November 2024.
Das BMUV hat folgende Projektträgerin beauftragt: Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.
Telefonische Auskünfte erhalten Sie für das Programm
1.000 Moore: + 49 30 72618 0798
InAWi: + 49 30 72618 0799
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ZUG.
Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie werden als Teilfinanzierung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen.
Die Obergrenzen der Förderhöhe und die maximale Förderung hängt von der Antragstellergruppe und dem Förderschwerpunkt ab (in den jeweiligen Richtlinien festgelegt).
Mehrfachförderung
Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes ist ausgeschlossen. Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (z. B. Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) ist möglich.
Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Befristung
Beide Förderrichtlinien vom 03. September 2024 haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.
Weiterführende Informationen
- BMUV: Moorschutz
- ZUG: Klimamoorschutz – Naturschutzbedeutsame Moore (1.000 Moore) - Information und Antragstellung
- ZUG: Klimamoorschutz – Information und Steuerung (InAWi) - Information und Antragstellung
- BMUV: Aktonsprogramm Natürlicher Klimaschutz
- BMUV: Pressemeldung vom 05. September 2024 (Steffi Lemke gibt den Startschuss für die Förderung von Mooren als natürliche Klimaschützer)
Kontaktadressen
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstr. 69 - 71
10963 Berlin
Telefon+49 30 700 180 000
Fax k.A.