Klimaschutzverträge – FRL KSVProgramm des BMWK

Letzte Aktualisierung: 13.05.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind..

Verwendungszweck

Klimaschutzverträge sollen eine schnelle und kontinuierliche Transformation der Industrie hin zur Klimaneutralität 2045 kosteneffizient ermöglichen, indem

  • die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren,
  • durch die Förderung mittelbar Infrastruktur, Leitmärkte, Wissen und Expertise aufgebaut werden, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind, und
  • nur Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration gefördert werden, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind. 

Zur Erreichung dieser Ziele werden Mehrkosten aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch emissionsarme Produktionsverfahren im Vergleich zum jeweiligen Referenzsystem gefördert. 

Antragstellung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet als zuständige Bewilligungsbehörde durch Förderaufrufe zur wettbewerblichen Ausschreibung ein.

Pro Kalenderjahr sollen zwei Förderaufrufe veröffentlicht werden. 

1. Förderaufruf vom 12. März 2024: 

Das Gebotsverfahren beginnt mit der Veröffentlichung des Förderaufrufs. Die Frist zur Abgabe der Anträge einschließlich der Gebote und sämtlicher Unterlagen endet mit Ablauf des 11. Juli 2024.  

Unternehmen der energieintensiven Industrie, die erfolgreich am vorbereitenden Verfahren im Sommer 2023 teilgenommen haben, können sich um eine 15-jährige Förderung ihrer großen Transformationsprojekte bewerben. Das Fördervolumen beläuft sich auf insgesamt vier Milliarden Euro.

Art und Höhe der Förderung

Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen gewährt. 

Jeder Klimaschutzvertrag hat eine Laufzeit von 15 Jahren. 

Hinweise

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). 

Befristung

Die Förderrichtlinie trat am 11. März 2024 in Kraft. 

Sie wird aufgehoben, wenn alle laufenden Klimaschutzverträge beendet sind, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2050, sofern die Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie nicht vorab verlängert wird. 

Kontaktadressen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin

Telefon+ 49 (0) 30 18 615 0
Fax k.A.

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