Aufbau einer Elektrolyseur-Infrastruktur in Bayern - BayFELIProgramm des StMWi

Letzte Aktualisierung: 04.10.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben. 

Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, regionale Wasserstoffproduktionskapazitäten (Elektrolyseur-Infrastruktur) zur anteiligen Deckung des mittelfristig steigenden Wasserstoffbedarfs in Bayern aufzubauen. 

Gefördert werden Investitionen in die Neuerrichtung von Elektrolyseuren und unmittelbar damit verbundene Anlagenbestandteile zur bedarfsgerechten Erzeugung von ausschließlich erneuerbarem Wasserstoff vor Ort i.S.v. Art. 2 Nr. 102c AGVO. 

Antragstellung

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) hat die VDI Technologiezentrum GmbH als Projektträger mit der Abwicklung des Förderprogramms beauftragt.

Die Umsetzung des Programms erfolgt über entsprechende Förderaufrufe mit weiteren Informationen.

Förderaufruf: 

Vom 17. Juni 2024 bis zum 09. August 2024 konnten über den 2. Förderaufruf Skizzen eingereicht werden. 

 

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form eines Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung.

Die Beihilfeintensität für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um bis zu 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden. Die Zuwendungssumme soll fünf Millionen Euro nicht überschreiten. Betriebskosten sind nicht förderfähig.

Hinweise

Das Vorhaben muss im Freistaat Bayern durchgeführt werden. 

Mehrfachförderung

Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich. Die Förderaufrufe werden während laufender Förderaufrufe des Bundes mit gleichem Förderziel ausgesetzt.

Befristung

Die Richtlinie tritt am 27. Juli 2023 in Kraft. Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Kontaktadressen

VDI Technologiezentrum GmbH

VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Telefon+49 211 62 14-401
Fax +49 211 62 14-484

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