Bundesförderung Wohneigentum für Familien - WEFKfW-Programm 300

Letzte Aktualisierung: 17.11.2023

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen, die ein förderfähiges Wohneigentum zur Selbstnutzung errichten oder erwerben möchten.

Dies ist jede natürliche Person als alleiniger Antragsteller oder jeder förderfähige Haushalt,

  • die/der zu mindestens 50 % (Mit-)Eigentum an selbstgenutztem Wohneigentum erwerben möchte und
  • in deren Haushalt mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antragseingangs in der KfW geboren war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90 000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10 000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreitet.

Jedes Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Verwendungszweck

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohngebäude, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) erreichen.

Förderfähig sind ausschließlich Wohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen.

Fördergegenstand ist maximal eine Wohneinheit. Sie ist für eigene Wohnzwecke zu nutzen. Folgende Stufen werden gefördert:

  • Klimafreundliches Wohngebäude,
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG.

Die Stufe „mit QNG“ wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen an das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder an das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-PREMIUM) bestätigt.

Antragstellung

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn über einen Finanzierungspartner der KfW zu stellen. 

Die KfW hat das Verfahren wie folgt beschrieben:

  1. Spezialisten für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit beauftragen

    Klima­freundliches Bauen erfordert umfang­reiches Fach­wissen. Um die hohen Anforder­ungen zu erfüllen, ziehen Sie für die Planung und die Bau­begleitung besonders qualif­izierte Spezialisten hinzu:

    Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz erstellt auch die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) für Sie. Diese Bestätigung brauchen Sie, wenn Sie den Förder­kredit beantragen.

    • eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz
    • eine Beraterin oder einen Berater für Nachhaltigkeit (nur bei der Förderstufe „Klima­freund­liches Wohn­gebäude – mit QNG“)
  2. Finanzierungspartner finden und Kredit beantragen

    Sprechen Sie vor dem Abschluss von Liefer- und Leistungs­verträgen oder dem Kauf­vertrag mit einem Finanzierungspartner. Hier beantragen Sie auch Ihren Förder­kredit.

  3. Zusage erhalten, Kreditvertrag abschließen und starten

    • den Kreditvertrag mit Ihrem Finanzierungs­partner abschließen,
    • mit Ihrem Bau­vorhaben starten und Liefer- und Leistungs­verträge abschließen oder 
    • die Immobilie kaufen.

4. Bestätigung einreichen

Haben Sie Ihr Bauvorhaben abge­schlossen? Dann reichen Sie bei Ihrem Finanzierungs­partner möglichst schnell die „Bestätigung nach Durch­führung“ (BnD) ein, die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz für Sie aus­stellt.

Beim Kauf eines Neubaus erhalten Sie diese Bestätigung von Ihrem Bau­träger oder Fertighaus­hersteller.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.

Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für das Bauwerk, die Leistungen der Fachplanung und Baubegleitung einschließlich der Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung. Bei Eigenleistung sind die Ausgaben für das Material förderfähig.

Umfang und Höhe der Förderung Iegt der Bund im Einvernehmen mit der KfW nach Nummer 5 der Richtlinie fest. Weitere Einzelheiten sind in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Merkblatt WEF geregelt. 

Für mehr Informationen siehe Links unten.

Befristung

Die Richtlinie trat am 01. März 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Kontaktadressen

KfW

Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main

Telefon+49 (0) 69 74 31 - 0
Fax +49 (0) 69 74 31 - 29 44

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