Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze - BioWärme Bayern
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern).
Antragsberechtigt sind insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Verwendungszweck
Nach dieser Förderrichtlinie werden gefördert
- Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt,
- Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizsysteme mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme eingespeist wird (Kombinationsprojekte). Der Anteil der Abwärme, Wärme aus Solarthermie bzw. Umweltwärme (auch in Kombination) an der benötigten Jahres-Wärmeerzeugung muss mindestens zehn Prozent betragen.
- Investitionen in die Errichtung von neuen energieeffizienten Wärmenetzen oder die energieeffiziente Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen, sofern das betreffende Wärmenetz im Zusammenhang mit einer Investition in ein Biomasseheizwerk steht, das nach Nr. 2.1 dieser Richtlinie beantragt wird und gefördert werden kann (zugehöriges Wärmenetz).
Die geförderte Anlage muss innerhalb Bayerns errichtet werden.
Antragstellung
Antragsformulare sind bei der u.g. genannten Bewilligungsbehörde Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) erhältlich und einzureichen.
- Vor Antragstellung ist eine Projektbesprechung am TFZ erforderlich
- Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag)
- Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dürfen vor Antragstellung erbracht werden
- Die Förderung eines zugehörigen Wärmenetzes erfolgt als De-minimis-Beihilfe
Art und Höhe der Förderung
Biomasseheizwerke:
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Je nach Größe des Unternehmens beträgt die Grundförderung 30 bis höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (ab 1. Januar 2024: 20 bis 30 Prozent). Kumulierte Zusatzförderungen sind je nach Unternehmensgröße bis zur Höchstgrenze von 45 bis 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten möglich.
zugehöriges Wärmenetz:
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt (maximal 100 Euro pro Meter neue Wärmetrasse, pro Hausübergabestation maximal 1.800 Euro).
Mehrfachförderung
Eine Kumulierung der Förderung nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerk) mit anderen Fördermitteln für denselben Förderzweck ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen 55 Prozent, bei kleinen Unternehmen 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beträgt (vgl. Art. 41 Abs. 7 und 8 AGVO).
Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten würden, werden die Zuwendungen nach diesen Richtlinien auf die vorstehenden Förderhöchstgrenzen gekürzt.
Eine Kumulierung mit dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ist nicht zulässig. Eine Kumulierung der Förderung nach 2.2 (zugehöriges Wärmenetz) mit weiteren öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.
Befristung
Die Richtlinie tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Sofern nicht aufgrund einer Änderung der beihilferechtlichen Grundlagen eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)
Prinzregentenstraße 28
80538 München
Telefon+49 (0) 89-2162-0
Fax +49 (0) 89-2162-2760
Technologie- und Förderzentrum (TFZ) im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Schulgasse 18
94315 Straubing
Telefon+49 (0) 9421-300-210
Fax +49 (0) 9421-300-211