Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (BEG EM)KfW-Programm 299

Letzte Aktualisierung: 29.08.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtig sind:

  •  natürliche Personen
  •  Wohneigentumsgemeinschaften
  •  Einzelunternehmer
  •  freiberuflich Tätige
  •  Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Eigentümer, Contractoren, Unternehmen, Kammern oder Verbände)
  •  gemeinnützige Organisationen, Kommunen (einschließlich Kirchen)
  •  Unternehmen (einschließlich kommunaler Unternehmen)   

Verwendungszweck

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Nichtwohngebäude, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von  Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) erreichen.

Förderfähig sind ausschließlich Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.

Gefördert werden die Stufen:

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude
    ​Ein Gebäude gilt als klima­freundlich, wenn es:
    • die Anforderung an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie
    • die Anforderungen an ein Effizienzgebäude 40 erfüllt werden.

Diese Anforderungen kann Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz einplanen und über­prüfen.

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG
    ​Ein Gebäude gilt als „Klima­freundliches Nichtwohn­gebäude – mit QNG“, wenn es:
    • die Anforderung an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie 
    • die Anforderungen an ein Effizienzgebäude 40 erfüllt werden und
    • ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) oder des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bestätigt. 

Diese Anforderungen können Ihre Experten für Energie­effizienz und Nach­haltigkeit einplanen und überprüfen.

In beiden Förderstufen werde die folgenden Maßnahmen gefördert:

  • Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäude betrieb notwendigen technischen Anlagen für das Gebäude.
  • Förderfähig sind auch die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung einschließlich Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung. Hierunter fällt auch die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten. 

Antragstellung

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn über einen Finanzierungspartner der KfW (kreditdurchleitendes Finanzierungsinstitut) zu stellen. 

Das Antragsverfahren ist ausführlich auf der Internetseite der KfW wie folgt beschrieben: 

1. Experten beauftragen

Klimafreundliches Bauen erfordert umfang­reiches Fach­wissen. Um die hohen Anforderungen zu erfüllen, ziehen Sie für die Planung und die Bau­begleitung besonders qualifizierte Fach­kräfte hinzu:

  • eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz
  • eine Expertin oder einen Experten für Nachhaltigkeit (nur bei der Förder­stufe „Klima­freundliches Nichtwohn­gebäude – mit QNG“)

Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz erstellt auch die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ (gBzA) für Sie. Diese Bestätigung brauchen Sie, wenn Sie den Förder­kredit beantragen.

2. Finanzierungspartner finden und Kredit beantragen

Sprechen Sie vor dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen oder dem Kaufvertrag mit einem Finanzierungspartner. Hier beantragen Sie auch Ihren Förder­kredit.

Zum Finanzierungsgespräch bringen Sie bitte die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ (gBzA) mit, die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz für Sie erstellt hat.

Gut zu wissen:

  • Wenn das Finanzierungs­gespräch mit einem KfW-Formular dokumentiert ist, können Sie anschließend erste Liefer- und Leistungs­verträge abschließen – zum Beispiel Bau­unternehmen beauftragen. Diese Möglich­keit besteht nicht beim Kauf einer Immobilie.
  • Planungs- und Beratungs­leistungen können Sie schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.
  • Wichtig: Sie können die Förder­mittel erst verbindlich einplanen, wenn Sie eine Zusage der KfW erhalten haben. Wenn Sie schon vorher starten, geschieht dies auf eigenes Risiko.

3. Zusage erhalten, Kreditvertrag abschließen und starten

Sobald Sie die Zusage der KfW erhalten haben, sind Ihre Förder­mittel für Sie reserviert. Jetzt können Sie

  • den Kreditvertrag mit Ihrem Finanzierungs­partner abschließen
  • mit Ihrem Bauvorhaben starten und Liefer- und Leistungs­verträge abschließen oder
  • die Immobilie kaufen.

4. Bestätigung einreichen

Haben Sie die Arbeiten abgeschlossen? Dann reichen Sie bei Ihrem Finanzierungs­partner möglichst schnell die "gewerblichen Bestätigung nach Durchführung" (gBnD) ein, die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz für Sie ausstellt.

Beim Kauf eines Neubaus erhalten Sie diese Bestätigung vom Verkäufer.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. 

Wie hoch Ihr Kreditbetrag ist, hängt davon ab, welche Förder­stufe Sie erreichen – also wie energie­effizient und nachhaltig Ihre Immobilie ist.

Klimafreundliches Nichtwohngebäude: 

  • Max. Kredit je qm Netto­grundfläche: 1.500 Euro 
  • Max. Kredit je Vorhaben:7,5 Mio. Euro

Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG:

  • Max. Kredit je qm Netto­grundfläche: 2.000 Euro
  • Max. Kredit je Vorhaben:10 Mio. Euro

Die Förderhöchstbeträge wurden zum 01. August 2024 abgesenkt, um möglichst vielen Kunden diesen Kredit anbieten zu können. 

Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderprodukte Klimafreundlicher Neubau (KFN) (297/298, 299) und Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) (296, 596) für dieselbe Wohneinheit ist ausgeschlossen. 

Befristung

Die Richtlinie vom 18. Juli 2024 trat am 1. August 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Sie ersetzt die frühere Richtlinie vom 21. März 2024. 

Kontaktadressen

KfW

Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main

Telefon+49 (0) 69 74 31 - 0
Fax +49 (0) 69 74 31 - 29 44

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