Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolzProgramm des StMELF

Letzte Aktualisierung: 20.06.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind 

  • kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden und
  • natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 sowie für Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten.

 

 

Verwendungszweck

Die Förderung zielt darauf ab, durch eine vermehrte Verwendung von Baustoffen aus Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen, endliche Ressourcen zu schonen und mit dem gebundenen Kohlenstoff (CO2) einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz im Bausektor zu leisten.

Im kommunalen Bereich werden

  • der Neubau von Gebäuden für öffentliche Zwecke und für die soziale Infrastruktur mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2 sowie 
  • die Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden mit einer zusätzlichen Bruttogeschossfläche von mindestens 100 mgefördert. 

Gefördert werden auch mehrgeschossige Wohngebäude in Holzbauweise:

  • der Neubau mehrgeschossiger Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 nach Art. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) mit mindestens drei Wohneinheiten und einer Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2,
  • die mehrgeschossige Erweiterung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten und einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2, so dass ein Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 oder 5 nach Art. 2 BayBO entsteht oder erweitert wird und
  • die Aufstockung von Gebäuden um mindestens zwei Wohneinheiten mit einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m2.

 

Antragstellung

Der Förderantrag ist schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Maßnahme bei der örtlich zuständigen Regierung unter Verwendung des jeweils aktuell gültigen Antragsformulares einzureichen. 

Die Formulare stehen online auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur Verfügung. 

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und kann auch mit den Wohnraumförderprogrammen kombiniert werden.

Die Zuwendungshöhe beträgt maximal 500 Euro je Tonne der in den Holzbauelementen und Dämmstoffen gebundenen Kohlenstoffmenge.

Die Förderhöchstgrenze beträgt 200.000 Euro je Baumaßahme.

Beträge unter 25 000 Euro pro Baumaßnahme werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). 

Befristung

Die Förderrichtlinie vom 01. Dezember 2023 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Kontaktadressen

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)

Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München

Telefon+ 49 89 2192-02
Fax +49 89 2192-13350

Regierung der Oberpfalz

Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg

Telefon+49 (0) 941-5680-0
Fax +49 (0) 941-5680-199

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27
91522 Ansbach

Telefon+49 (0) 981-53-0
Fax +49 (0) 981-53-1206 oder 1456

Regierung von Niederbayern

Regierungsplatz 540
84028 Landshut

Telefon+49 (0) 871-808-01
Fax +49 (0) 871-808-10 02

Regierung von Oberbayern

Maximilianstraße 39
80538 München

Telefon+49 (0) 89-2176-0
Fax +49 (0) 89-2176-2914

Regierung von Oberfranken

Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth

Telefon+49 (0) 921-604-0
Fax +49 (0) 921-604-1258

Regierung von Schwaben

Fronhof 10
86152 Augsburg

Telefon+49 (0) 821-327-01
Fax +49 (0) 821-327-2289

Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9
97070 Würzburg

Telefon+49 (0) 931-380-00
Fax +49 (0) 931-380-2222

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