Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolzProgramm des StMELF
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden und
- natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 sowie für Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten.
Verwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, durch eine vermehrte Verwendung von Baustoffen aus Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen, endliche Ressourcen zu schonen und mit dem gebundenen Kohlenstoff (CO2) einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz im Bausektor zu leisten.
Im kommunalen Bereich werden
- der Neubau von Gebäuden für öffentliche Zwecke und für die soziale Infrastruktur mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2 sowie
- die Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden mit einer zusätzlichen Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m2 gefördert.
Gefördert werden auch mehrgeschossige Wohngebäude in Holzbauweise:
- der Neubau mehrgeschossiger Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 nach Art. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) mit mindestens drei Wohneinheiten und einer Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2,
- die mehrgeschossige Erweiterung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten und einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2, so dass ein Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 oder 5 nach Art. 2 BayBO entsteht oder erweitert wird und
- die Aufstockung von Gebäuden um mindestens zwei Wohneinheiten mit einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m2.
Antragstellung
Der Förderantrag ist schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Maßnahme bei der örtlich zuständigen Regierung unter Verwendung des jeweils aktuell gültigen Antragsformulares einzureichen.
Die Formulare stehen online auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur Verfügung.
Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und kann auch mit den Wohnraumförderprogrammen kombiniert werden.
Die Zuwendungshöhe beträgt maximal 500 Euro je Tonne der in den Holzbauelementen und Dämmstoffen gebundenen Kohlenstoffmenge.
Die Förderhöchstgrenze beträgt 200.000 Euro je Baumaßahme.
Beträge unter 25 000 Euro pro Baumaßnahme werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
Befristung
Die Förderrichtlinie vom 01. Dezember 2023 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München
Telefon+ 49 89 2192-02
Fax +49 89 2192-13350
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Telefon+49 (0) 941-5680-0
Fax +49 (0) 941-5680-199
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Telefon+49 (0) 981-53-0
Fax +49 (0) 981-53-1206 oder 1456
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Telefon+49 (0) 871-808-01
Fax +49 (0) 871-808-10 02
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon+49 (0) 89-2176-0
Fax +49 (0) 89-2176-2914
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Telefon+49 (0) 921-604-0
Fax +49 (0) 921-604-1258
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefon+49 (0) 821-327-01
Fax +49 (0) 821-327-2289
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon+49 (0) 931-380-00
Fax +49 (0) 931-380-2222