Förderrichtlinie ElektromobilitätEine Förderung des BMDV
Antragsberechtigte
Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung muss der Zuwendungsempfänger eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
- Zuwendungsempfänger für Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1 (Elektromobilitätskonzepte):
Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind. - Zuwendungsempfänger für Fördermaßnahmen nach Nummer 2.2 (Flottenprogramm):
Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind. - Zuwendungsempfänger für Fördermaßnahmen nach Nummer 2.3 (Forschung und Entwicklung):
Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und gemeinnützige Organisationen.
Die Antragsteller müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben notwendige Qualifikation und ausreichende Kapazitäten zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Die Antragsteller müssen ferner eine ausreichende Bonität nachweisen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur für Aufgaben außerhalb der Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Auch bei Gebietskörperschaften kann nur zusätzliches Personal gefördert werden, welches für die Durchführung des Vorhabens benötigt wird.
Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Bestimmungen im Anhang 1 zur AGVO wird ausdrücklich begrüßt.
Verwendungszweck
Folgende Schwerpunkte sind Gegenstand der Förderung durch das BMDV innerhalb dieser Richtlinie:
- Kommunale und gewerbliche Elektromobilitätskonzepte:
Gefördert wird die Erstellung von Elektromobilitätskonzepten (Umweltstudien) und die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen nach Artikel 49 AGVO. Die Konzepte und Beratungen sollen unter dem Aspekt des Umweltnutzens und der Nachhaltigkeit nur Maßnahmen zur Unterstützung der Elektromobilität zum Inhalt haben. Thematische Schwerpunkte für die Elektromobilitätskonzepte und Beratungsdienstleitungen werden mit den Förderaufrufen veröffentlicht. Die geförderten Konzepte und Beratungen müssen einen konkreten Umsetzungs-/Maßnahmen- beziehungsweise Beschaffungsplan enthalten. In den jeweiligen Förderaufrufen können konkrete Schwerpunkte und Mindestanforderungen festgelegt werden. - Flottenprogramm Elektrofahrzeuge und Infrastruktur:
Gefördert wird die Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie die Beschaffung von Infrastruktur, die das Aufladen von Elektrofahrzeugen ermöglicht. Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss. Um einen für die Förderhöhe angemessenen Verwaltungsaufwand sicherzustellen, wird in den Förderaufrufen ein Förder-Mindestbetrag festgesetzt. Es ist möglich, dass zielgruppenspezifische Förderaufrufe veröffentlicht werden, bei denen nicht alle gemäß Nummer 3.2 Antragsberechtigten adressiert werden. Ebenfalls kann die Art der geförderten Gegenstände durch den Förderaufruf eingeschränkt werden. - Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen und innovative Konzepte für klimafreundliche Mobilität:
ie Förderung adressiert beispielhaft folgende Bereiche:- Vorhaben zur Entwicklung, Initiierung und Erprobung elektromobiler Nutzungs- beziehungsweise Betriebskonzepte (zum Beispiel auch Mobility-as-a-Service),
- anwendungsorientierte Vorhaben zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Komponenten und Systemen batterieelektrischer Fahrzeuge, die das Potenzial haben, einen erheblichen positiven Beitrag zum Markthochlauf der Elektromobilität und zum Klimaschutz zu leisten,
- Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung innovativer Ladetechnologien, die eine zeitnahe Marktumsetzung ermöglichen und den parallelen Ladeinfrastrukturausbau unterstützen. Dies umfasst auch Technologien zur Sektorenkopplung,
- Vorhaben zur signifikanten Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Verkehrssektor, zum Beispiel über das Laden von Elektrofahrzeugen,
- Vorhaben zur Entwicklung, technischen Umsetzung und Bewertung von Systemlösungen und Dienstleistungen im Kontext der Elektromobilität,
- Vorhaben zur Stärkung der Elektrifizierung in den Bereichen Öffentlicher Verkehr, Güter-, Wirtschafts- und Sonderverkehre, maritime beziehungsweise andere verkehrspolitisch relevante Anwendungen.
Inhaltliche Schwerpunkte dieser Bereiche werden innerhalb einzelner Förderaufrufe definiert und veröffentlicht
Antragstellung
Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMDV das Forschungszentrum Jülich, Projektträger Jülich (PtJ) beauftragt.
Die programmatische Steuerung und Begleitung der Fördermaßnahme erfolgt durch die NOW GmbH.
- Die Beantragung der Förderung von Studien beziehungsweise Beratungsdienstleistungen nach Nummer 2.1 und von Investitionszuschüssen nach Nummer 2.2 erfolgt in einem einstufigen Verfahren.
- Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3 ist das Antragsverfahren zweistufig angelegt.
Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen (bei Studien, Beratungsdienstleistungen und Investitionszuschüssen) beziehungsweise von Projektskizzen (bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) zum jeweiligen Stichtag aufgefordert.
Mit dem Aufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. Für die Antragstellung beziehungsweise Skizzeneinreichung ist das im jeweiligen Förderaufruf veröffentlichte elektronische Antragssystem zu nutzen.
In den separaten Förderaufrufen erfolgt die genaue Beschreibung der einzureichenden Unterlagen und der notwendigen Einreichungswege.
Falls erforderlich, ist für die postalische Übermittlung von Dokumenten an den Projektträger Jülich die folgende Adresse zu nutzen:
Projektträger Jülich
Fachbereich EVI2
Postfach 61 02 47
Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt und keine De-minimis-Beihilfe beabsichtigt ist, müssen bei der Bemessung der jeweiligen Förderquote (Beihilfeintensität) die in den folgenden Abschnitten dargelegten Regelungen der AGVO berücksichtigt werden.
Eine Kumulierung mit weiteren staatlichen Fördermitteln (zum Beispiel Landesförderungen) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine Kumulierung von Fördermitteln gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a AGVO, bei der sich die beiden Förderungen auf unterschiedlich bestimmbare beihilfefähige Kosten beziehen müssen. Weitere Ausnahmen können in den Förderaufrufen veröffentlicht werden.
- Bei Zuwendungen für Elektromobilitätskonzepte (Umweltstudien) nach Nummer 2.1: Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für Umweltstudien in Artikel 49 AGVO berücksichtigen. Zulässig sind Beihilfeintensitäten bis zu 60 %. Die Beihilfeintensität kann bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 %, bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 % erhöht werden. Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, kann eine Anteilfinanzierung bis zu 80 % gewährt werden. Die für die Förderphase für alle Zuwendungsempfänger geltenden Förderquoten, Fördersätze sowie Höchstbeträge werden in den Aufrufen zur Antragseinreichung mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt.
- Bei Investitionszuschüssen für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Infrastruktur nach Nummer 2.2:
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Umweltbeihilfen in Artikel 36 Buchstabe a und b AGVO berücksichtigen. Die für die Förderphase für alle Zuwendungsempfänger geltenden Förderquoten, Fördersätze sowie Höchstbeträge werden in den Aufrufen zur Antragseinreichung mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt. Für KMU können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß AGVO höhere Förderquoten zugelassen werden, wenn das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann. - Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3:
Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen industrieller Forschung mit bis zu 50 %, im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen Aufschläge gewährt werden. Investitionen zum Aufbau von Innovationsclustern sowie die Betriebskosten der Innovationscluster können gemäß Artikel 27 AGVO ebenfalls mit bis zu 50 % gefördert werden. Nach Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a AGVO können Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten mit bis zu 50 % gefördert werden, sofern es sich um Innovationsbeihilfen für KMU handelt.
Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können:- Projekte von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Organisationen mit Anteilfinanzierung bis zu 80 % gefördert werden.
- die durch ein Vorhaben verursachten zusätzlichen Ausgaben bei Hochschulen vollfinanziert werden. Zur Vollfinanzierung darf eine Zuwendung ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.
- die durch ein Vorhaben verursachten zusätzlichen Ausgaben bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Anteilfinanzierung bis zu 90 % gefördert werden, sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der hohen Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
Hinweise
Aufruf zur Antragseinreichung vom 18. September 2023 zur Förderung von nicht-öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen (09/2023):
Unternehmen können noch bis zum 01. November 2024 Ihre Anträge zur Förderung der Errichtung nicht öffentlich zugänglicher und gewerblich genutzter Schnellladeinfrastruktur einreichen. Für KMU ist eine Förderung von 40 Prozent und für große Unternehmen bis zu 20 Prozent als Anteilsfinanzierung möglich.
Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig. Die Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14. Dezember 2020 tritt mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie außer Kraft.
Weiterführende Informationen
- NOW GmbH: Alle Informationen zum Förderprogramm
- NOW GmbH: Volltext der Förderrichtlinie
- Easy Online: Förderportal
- PtJ: Förderung von nicht-öffentlicher Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen
- PtJ: Aufruf zur Antragseinreichung vom 18.09.2023 zur Förderung von nicht-öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen (09/2023)
Kontaktadressen
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Dienstgebäude Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Telefon030 18 - 300 - 0
Fax 030 18 - 300 - 1942
NOW GmbH
Fasanenstraße 5
D-10623 Berlin
Telefon+49 (0)30 311 61 16-00
Fax +49 (0)30 311 61 16-99
Projektträger Jülich (PTJ), Forschungszentrum Jülich GmbH
Wilhelm-Johnen-Straße
52428 Jülich
Telefon+49 (0) 2461 61-2626
Fax +49 (0) 2461 61-5837