Waldbauliches Förderprogramm – WALDFÖPR 2020Förderschwerpunkt: Umweltschutz, Klimaschutz, Klimaanpassung
Antragsberechtigte
- Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG,
- Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll,
- Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen (an der Maßnahme beteiligte Waldeigentümerinnen und -eigentümer, kommunale Körperschaften, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, für ihre ordentlichen Mitglieder)
Verwendungszweck
Ziel der Förderung ist es mit Hilfe des Schutzes und der Förderung von Wäldern, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur nachhaltigen Energie, zum Schutz der Biodiversität, der Verbesserung von Ökosystemleistungen und der Erhaltung von Lebensräumen sowie Landschaften zu leisten und die nachhaltige Forstwirtschaft im Privat- und Körperschaftswald zu fördern.
Die Förderung umfasst folgende Maßnahmen:
Fokus Klima- und Umweltschutz und Klimaanpassung (klimaangepasste Waldbewirtschaftung):
- Kulturbegründung:
o Erstaufforstung (u.a. waldrechtlich genehmigte Begründung neuer klimatoleranter Mischwälder durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Fläche),
o Wiederaufforstung (u.a. Verjüngung von Wald durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten zur Schaffung klimatoleranter Mischbestände),
o Waldrandgestaltung,
o Nachbesserung
- Naturverjüngung:
o Vorbereitung der natürlichen Verjüngung,
o Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung
- Bestands- und Bodenpflege:
- Kulturpflege,
o Jungbestandspflege (Pflege von jungen Beständen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Verbesserung der Biodiversität und Klimatoleranz sowie der Bestandsstabilität und -vitalität),
o Pflege älterer Bestände (u.a. gefördert wird die Pflege älterer Bestände, wenn dies dem Erhalt klimatoleranter Baumarten dient),
o Bodenschutzkalkung,
o Bodenschonende Bringung
- Waldschutzmaßnahmen:
o Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten,
o Vorbeugung außerhalb des Schutzwaldes,
o Biologische Vorbeugungsmaßnahmen,
o Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen
- Bewirtschaftung von Sonderstandorten
- Vorarbeiten (gefördert werden Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Beurteilung waldbaulicher Maßnahmen (z. B. Kalkung), dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen).
- Waldbrand- und Hochwasserschäden
- Förderschwerpunkte (zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und höherer Kosten erhöhte Förderung für Kultur- und Pflegemaßnahmen in Schutz- und Bergwäldern)
- Außergewöhnliche Schäden in Wäldern (Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und höherer Kosten)
Antragstellung
Anträge sind vor Beginn der Maßnahme beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, AELF (zuständige Bewilligungsbehörde) auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. Anträge, die auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden sollen, müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein, in dem die Gültigkeit dieser Richtlinie endet (siehe Befristung).
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. Die Förderung der Bodenschutzkalkung, der Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen, von fachlichen Stellungnahmen, nach Waldbrand- und Hochwasserschäden und von außergewöhnlichen Schäden erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung, in den übrigen Fällen im Wege der Festbetragsfinanzierung.
Die Fördersätze bei Anteilfinanzierung betragen bis zu 80 Prozent der Kosten bei Eigenleitung, und bis zu 80 Prozent des Marktwertes bei Sachleistungen
Die Förderhöchstsätze bei Festbetragsfinanzierung sind der Anlage zur Förderrichtlinie zu entnehmen.
Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Krediten der Rentenbank im Rahmen der Programmbedingungen Forstwirtschaft ist förderunschädlich.
Befristung
Die neue Richtlinie vom 28. Juni 2023 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF)
Ludwigstraße 2
80539 München
Telefon+49 89 2182-0
Fax +49 89 2182-2677