Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen - BayBioökonomie-Scale-UpProgramm des StMWi
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt.
Verwendungszweck
Um die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 zu erreichen, ist der Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, der Bioökonomie, unabdingbar. Eines der Ziele der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern. ist die Umstellung industrieller Produktionsverfahren auf die Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe. Innovative, nachhaltige und kreislauffähige Produkte und Verfahren der industriellen Bioökonomie mit hoher Wertschöpfung und einem deutlich positiven Klimaeffekt setzen in vielen Fällen erhebliche Investitionen in neuartige Produktionsanlagen voraus.
Die Förderung von Scale-Up-Anlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe soll die wirtschaftlichen Nachteile der Bioökonomie im Wettbewerb mit erdölbasierten Verfahren verringern und die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erhöhen. Die Anlagen sollen bereits im größeren Maßstab erprobt sein (ab Technologie-Reifegrad TRL 8). Die Investitionen sollen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken. Um den Marktzugang für biobasierte Kunststoffe zu erleichtern, werden auch Anlagen zum chemischen oder biochemischen Recycling von Kunststoffabfällen gefördert.
Antragstellung
Die Antragstellun erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
Stufe 1 – Skizzenphase: Skizzen können grundsätzlich nur während eines geöffneten Förderaufrufes bei der zuständigen Bewilligungsstelle, der Regierung von Niederbayern, eingereicht werden. Die Förderaufrufe werden auf der Homepage des StMWi veröffentlicht (vgl. Nr. 7.1.2 der Richtlinie).
Stufe 2 – Antragsphase: Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.
Aktueller Förderaufruf:
Im vierten Förderaufruf können bis zum 20. März 2024 Interessensbekundungen eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung der Antragsskizzen endet am 31. Mai 2024. Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt später die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.
Art und Höhe der Förderung
Förderung nach Nummer 2.1 der Richtlinie: Investitionen in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung biogener Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke) mit positivem Klimaeffekt:
- Förderung bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen und 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen möglich (vgl. Nr. 5.3.1 der Richtlinie).
Förderung nach Nummer 2.2 der Richtlinie: Investitionshilfe für große Unternehmen :
- Förderung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung erhöht sich bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 Prozent und bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 Prozent (vgl. Nr. 5.3.2 der Richtlinie).
Förderung nach Nummer 2.3 der Richtlinie: Investitionen für Anlagen zum chemischen oder biochemischen Recycling von Kunststoffabfällen oder innovative Anlagen zum Papier-Recycling mit erheblichem Klimaschutzeffekt:
- Förderung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung erhöht sich bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 Prozent und bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 Prozent (vgl. Nr. 5.3.3 der Richtlinie)
Keine Zuwendung kann gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 250 000 Euro liegen.
Mehrfachförderung
Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen.
Befristung
Die neue Förderrichtlinie vom 29. Januar 2024 tritt am 15. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Telefon+49 (0) 871-808-01
Fax +49 (0) 871-808-10 02