Förderprogramm WasserkraftanlagenProgramm des StMWi
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern), wenn sie Eigentümer oder rechtmäßige Betreiber der Wasserkraftanlage oder des Querbauwerks in Bayern sind, an der/dem die Maßnahme durchgeführt wird.
Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes.
Verwendungszweck
Der Freistaat Bayern unterstützt auf der Grundlage der Bayerischen Wasserkraftstrategie bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeitslücke und im Rahmen der Kumulierungsregelung des EEG 2023 und des europäischen Beihilferechts den umweltverträglichen Ausbau der Stromerzeugung mit Wasserkraft (Ertüchtigungen mit mindestens 10-prozentiger Steigerung des Leistungsvermögens, Wiederinbetriebnahmen und Ersatzneubauten) mit einer Anteilfinanzierung.
Gefördert werden
1. Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden Wasserkraftanlagen in Bayern, wenn
- durch diese Maßnahmen das Leistungsvermögen der jeweiligen Anlage um mindestens 10 Prozent erhöht wird, und
- die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
- aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus der Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke vorliegt.
Gegenstand der Förderung sind sowohl nicht zulassungspflichtige als auch zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen.
2. Zulassungspflichtige Wiederinbetriebnahmen und Ersatzneubauten von Wasserkraftanlagen in Bayern, wenn
- die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
- aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke vorliegt.
Antragstellung
Das Förderprogramm wird durch die Bayern Innovativ GmbH, Projektträger Bayern abgewickelt.
Bayern Innovativ fungiert als Förderlotse, der Informationen zum gesamten Spektrum der Technologieförderprogramme auf EU-, Bundes- und Landesebene geben kann. Sie erreichen unter der Servicenummer Tel. 0800-0268724 den Förderlotsen beim Projektträger Bayern.
E-Mail: kontakt@projekttraeger-bayern.de
Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Anteilfinanzierung.
Sie beträgt bis zu 25 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben; dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (höchstens 300 000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten.
Planungskosten können mit bis zu 20 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
Ausgenommen sind Vorhaben, bei denen im Rahmen der Antragsprüfung durch die Bewilligungsstelle Förderhöchstbeträge von weniger als 5 000 Euro ermittelt werden.
Befristung
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Mit Ablauf des 30. Juni 2024 trat die vorherige Richtlinie zum Förderprogramm „Wasserkraftanlagen“ vom 19. August 2021 außer Kraft.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Bayern Innovativ GmbH
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg
Telefon+49 800 0268724
Fax +49 911 20671-0