Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude - BEG WGErsetzt bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich: CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), Heizungsoptimierung (HZO), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP).

Letzte Aktualisierung: 29.08.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden. Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist der Gebäudeeigentümer vor Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags zu informieren.

Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller bestätigen, wie insbesondere:

  • Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude,
  • Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel und die nach
  • Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe Links unten).

Verwendungszweck

Gefördert wird die Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Anlagen, die ausschließlich zur Stromversorgung dienen (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Stromspeicher) werden nicht mitgefördert.

  • Energetische Sanierung von Wohngebäuden:
    Gefördert werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhauses
    – Denkmal oder Denkmal EE oder Denkmal NH (ab Verfügbarkeit);
    – 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit);
    – 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit);
    – 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit);
    – 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
    gemäß den Technischen Mindestanforderungen in der Anlage erreichen, einschließlich der Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz. Ebenfalls gefördert wird der Ersterwerb nach Sanierung einzelner in einem solchen Gebäude befindlicher Wohnungen. 
     
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung
    efördert werden:
    a) energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang (direkter inhaltlicher Bezug zu der investiven Maßnahme) mit der Umsetzung einer gemäß den Nummer 5.1 geförderten Maßnahme einschließlich einer akustischen Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (zum Beispiel Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, Klein-Windenergieanlagen sowie sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG;
    b) Nachhaltigkeitszertifizierungen und die damit in Zusammenhang stehenden Beratungs- und Planungsleistungen einer gemäß Nummer 5.1 geförderten Maßnahme, sofern diese von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sind. Das Zertifikat bestätigt die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG)“.

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe Links unten).

Antragstellung

Für die BEG WG liegt die Zuständigkeit bei der KfW.

Für die Förderung nach dieser Richtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der Durchführer. Der zuständige Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe Links unten).

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung in Form eines Kredits mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln sowie Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln (Tilgungszuschuss).

Kommunale Antragsteller haben zudem die Möglichkeit, einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Zuschuss) zu beantragen.

Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe Links unten).

Befristung

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon+49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin

Telefon+ 49 (0) 30 18 615 0
Fax k.A.

KfW

Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main

Telefon+49 (0) 69 74 31 - 0
Fax +49 (0) 69 74 31 - 29 44

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