Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehrin der Wirtschaft - E-Lastenfahrrad-Richtlinie Im Rahmen der NKI

Letzte Aktualisierung: 04.10.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für eine Förderung sind:

  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
  • Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Hochschulen),

Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften sowie deren Einrichtungen und Vereine.

Verwendungszweck

Förderfähig ist die Anschaffung (Kauf) von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunter­stützung (E-Lastenfahrräder beziehungsweise Lastenpedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

Förderfähige E-Lastenfahrräder müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:

  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind,
  • mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad und
  • ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.

Sie müssen darüber hinaus serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein. 

Die Nenndauerleistung der elektrischen Antriebsunterstützung darf höchstens 250 W aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.

S-Lastenpedelecs (S steht für Speed), die mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h erreichen und E-Bikes mit einem rein elektrischen Antrieb, welcher auf über 6 km/h beschleunigt, sind nicht förderfähig.  

Die BAFA führt eine (Positiv-)Liste von E-Lastenfahrrädern, die diese bauartbedingten Anforderungen erfüllen und somit grundsätzlich förderfähig sind. 

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das von der Bewilligungsbehörde (BAFA) zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular.

Anträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen und können ab dem 01. Oktober 2024 eingereicht werden. 

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • aktuelles Angebot
  • Projektbeschreibung (Angaben zum Einsatzzweck)
  • Nachweis zur Gewerbe- oder freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Gewerbeanmeldung oder Zuweisung der Umsatzsteuernummer durch das zuständige Finanzamt, Bestätigung des Steuerberaters)
  • Produktdatenblatt, falls das Modell des E-Lastenfahrrades oder des -anhängers vom BAFA noch nicht in der Positivliste der förderfähigen Modelle enthalten ist. 

Art und Höhe der Förderung

Bei der Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 Euro pro E-Lastenfahrrad.

Der Antragsteller muss Eigentümer der angeschafften förderfähigen Sachen werden.

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad angeschafft werden muss, beträgt zwölf Monate. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur im Ausnahmefall möglich und muss schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt werden. 

Hinweise

  • Das geförderte E-Lastenfahrrad muss sich überwiegend auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
  • Das Fahrrad ist mindestens drei Jahre im Sinne der Förderrichtlinie zu betreiben. 
  • Der Antragssteller verpflichtet sich über einen Zeitraum von drei Jahren ab Übernahme des E-Lastenfahrrades einmal jährlich Auskünfte beziehungsweise Angaben für ein Monitoring zur Verfügung zu stellen.

Mehrfachförderung

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt jeweils Artikel 5 der De-minimis-Verordnungen.

Befristung

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Ihre Gültigkeit ist bis zum 30. Juni 2027 begrenzt.

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon +49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
E-Mail k.A.