Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - EBNProgramm des BMWK
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
- KMU, freiberuflich Tätige und sonstige Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie, die gemäß § 8 EDL-G nicht verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen;
- kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Landkreise);
- kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein;
- nicht als Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie tätige gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes;
- nicht als Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie tätige soziale und gesundheitliche Einrichtungen;
- nicht als Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie tätige Kultureinrichtungen;
Verwendungszweck
Das Förderprogramm stellt folgende Beratungsmodule zur Verfügung:
- Modul 1: Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247,
- Modul 2: Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599
- Energieberatungen für Nichtwohngebäude in Form eines energetischen Sanierungskonzepts auf Grundlage der DIN V 18599;
- Energieberatungen für den Neubau von Nichtwohngebäuden auf Grundlage der DIN V 18599, die dem Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes entsprechen;
- Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung, mit deren Hilfe komplexe Einsparmaßnahmen überprüft und geeignete Dienstleister zu deren Durchführung gefunden werden können.
Energieberatungen können nur gefördert werden, wenn sie von Personen durchgeführt werden, die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude“ gelistet sind.
Antragstellung
Förderfähig sind Energieberatungen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags.
Ein Antrag kann nur unter Verwendung des elektronischen Antragsformulars gestellt werden, das auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht ist.
Art und Höhe der Förderung
Modul 1: Energieaudits nach DIN EN 16247
- Übersteigen die jährlichen Energiekosten des Antragstellers 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.000 Euro.
- Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 600 Euro.
Modul 2: Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599
Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab.
Der Festbetrag für Kommunen beträgt entsprechend 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, jedoch maximal den oben genannten jeweiligen Förderhöchstbetrag.
Näheres regelt das mit dem Richtliniengeber abgestimmte Merkblatt der Bewilligungsbehörde.
Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung
- Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50 Prozent des förderfähigen Ausgaben für das Beratungshonorar, jedoch maximal 3.500 Euro.
- Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools 300.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 5.000 Euro.
Mehrfachförderung
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für dieselben Maßnahmen aus.
Befristung
Die Förderrichtlinie trat am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Mit Inkrafttreten ersetzt sie die Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) vom 13. November 2020.
Weiterführende Informationen
- BAFA: Link zu den Antragstellungs-Formularen und weiteren Informationen
- BfEE: Weitere Informationen
- BAFA: Pressemitteilung: Start der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und neue Förderrichtlinie zur Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
- BAnz: Förderrichtlinie "Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme" EBN vom 13. Dezember 2024
Kontaktadressen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon+49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
- k.A.
- http://www.bafa.de/