Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme - EBNErsetzt ab 01.01.2021 die Förderung der „Energieberatung im Mittelstand“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
1. Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe KMU-Handbuch der Europäischen Union.
2. Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
- Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
- Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
- Soziale und gesundheitliche Einrichtungen
- Kultureinrichtungen
3. Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.
Verwendungszweck
Das Förderprogramm stellt folgende Beratungsmodule zur Verfügung:
- Modul 1: Sanierungskonzept für Nichtwohngebäude gemäß DIN V 18599;
- Modul 2:
- Neubauberatung gemäß DIN V 18599 mit dem Ziel eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes;
- Energieaudit gemäß DIN EN 16247, das Gebäude, Anlagen und Nutzerverhalten betrachtet, um Einsparpotentiale zu identifizieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz aufzuzeigen;
- Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung, mit deren Hilfe komplexe Einsparmaßnahmen überprüft und geeignete Dienstleister zu deren Durchführung gefunden werden können.
Im Rahmen einer Energieberatung müssen die Beratungsempfänger auch über die anderen Fördermöglichkeiten nach der neuen Richtlinie informiert werden sowie über die Möglichkeit zur Einrichtung eines Energiemanagementsystems.
Antragstellung
Förderfähig sind Energieberatungen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags.
Ein Antrag kann nur unter Verwendung des elektronischen Antragsformulars gestellt werden, das auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht ist.
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Kostenvoranschlag (zwingend)
- Formular „Selbstverpflichtungen bzw. Selbsterklärung des Energieberaters“ (zwingend)
- Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben (2. Schritt nach Antragstellung)
- Vollmacht für den Energieberater (optional)
- Haushaltssicherungskonzept bei Antragstellung durch eine finanzschwache Kommune (optional)
- Das Formular „Selbstverpflichtungen bzw. Selbsterklärung des Energieberaters“ sowie die Vollmacht werden unter www.bafa.de bereitgestellt.
Das Dokument „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ ist Bestandteil des Antragsformulars und wird im Zuge der Antragstellung als PDF-Dokument bereitgestellt. Dieses Dokument muss ausgedruckt, unterschrieben und über das allgemeine Upload-Portal des BAFA hochgeladen werden.
Art und Höhe der Förderung
Modul 1: Energieaudits nach DIN EN 16247
- Übersteigen die jährlichen Energiekosten des Antragstellers 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.000 Euro.
- Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 600 Euro.
Modul 2: Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599
Die Förderhöhe beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:
- Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal 850 Euro;
- Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal 2.500 Euro;
- Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal 4.000 Euro.
Die Nettogrundfläche ist nach den Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder gemäß der DIN V 18599 in den jeweils aktuellen Fassungen zu ermitteln.
Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung
- Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50% des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.500 Euro.
- Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools 300.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 5.000 Euro.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon+49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
- k.A.
- http://www.bafa.de/