Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz - BIKDekarbonisierung der Industrie und Carbon Management

Letzte Aktualisierung: 19.09.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind im

Modul 1: 

Unternehmen, die Anlagen zur Durchführung von industriellen Prozessen planen oder betreiben, sowie Konsortien. Ein Konsortium besteht aus mehreren antragsberechtigten Unternehmen. Forschungseinrichtungen können eingebunden werden. 

Explizit genannt werden in der BIK die Unternehmen der energieintensiven Grundstoffindustrie (wie z. B. Chemische Grundstoffindustrie, Stahl- sowie Gießereiindustrie, Glasindustrie, Keramikindustrie, Papier- und Zellstoffindustrie, Zement- sowie Kalkindustrie), sie ist aber ausdrücklich nicht darauf beschränkt.  

Modul 2: 

Für Investitionsvorhaben (Teilmodul 1) des CCS/CCU Moduls sind Unternehmen antragsberechtigt, die unter die in den Eckpunkten der Carbon Management Strategie vom 29. Mai 2024 genannten „no-regret“ Sektoren Kalk, Zement und thermische Abfallbehandlung fallen.

Für Innovationsvorhaben (Teilmodul 2) des CCS/CCU Moduls sind zusätzlich Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Universitäten antragsberechtigt, wenn mindestens ein Mitglied des Konsortiums ein Unternehmen ist, welches einem Sektor mit anderweitig nicht vermeidbaren Emissionen angehört.

Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland geplanten Investitionen förderfähig.

 

Verwendungszweck

Gefördert werden Vorhaben zur

  1. Dekarbonisierung der Industrie inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung (Modul 1) und
  2. Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS, inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung (Modul 2).

Antragstellung

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Vorlageskizzen und anschießendem förmlichen Förderantrag. 

Modul 1:

Projektträger ist das das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI), Karl-Liebknecht-Straße 33, 03046 Cottbus, ein Teil der ZUG Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (Stresemannstraße 69 – 71, 10963 Berlin).

Modul 2: 

Projektträger ist das Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich – PtJ, Geschäftsbereich Erneuerbare Energien/Kraftwerkstechnik, 52425 Jülich 

Nach den 1. Förderaufrufen zum Modul 1 und dem Modul 2 vom 26. August 2024 enden die Fristen zur Einreichung von Skizzen am 30. November 2024  (Ausschlussfirst). Die Skizzeneinreichenden werden bis zum 28. Februar 2025 über die Auswahl informiert. Die Anträge sind dann bis zum 31. Mai 2025 einzureichen. 

Zur Erstellung von Vorhabenskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy- Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss/Investitionszuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt (Zuwendung). Eine Kumulation mit dem Innovationsfond und anderen Förderprogrammen ist möglich.

Hinweise

Ausführliche Informationen zum Förderprogramm erhalten Sie über die FAQ-Listen zu den Modulen 1 und 2 auf der Internetseite des BMWK.  

Mehrfachförderung

Antragsteller dürfen Anträge in mehreren Modulen beziehungsweise Teilmodulen stellen, soweit es sich um unterschiedliche Vorhaben mit unterschiedlichen förderfähigen Kosten handelt. Parallele Anträge und bereits erhaltene Förderungen sind im Antrag zu nennen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Befristung

Die Förderrichtlinie trat am 30. August 2024 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2030 gültig.

Die Umsetzung der Vorhaben und die Auszahlung der Zuwendungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2035 erfolgen.

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