Förderung von Unternehmensberatungen für KMU
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie
- Angehörige der Freien Berufe
gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland.
Verwendungszweck
Gefördert werden konzeptionell und individuell durchgeführte Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Das Förderprogramm unterstützt über Beratungen zu zentralen Herausforderungen, wie z. B.:
- Fachkräftesicherung und -bindung,
- Kosteneinsparungen oder Anpassung des Geschäftsmodells,
- gleichzeitig die bereichsübergreifenden Grundsätze zur Gleichstellung der Geschlechter,
- Chancengleichheit,
- Nichtdiskriminierung,
- und zur ökologischen Nachhaltigkeit.
So bieten Beratungen zum Thema Fachkräftesicherung und -bindung z. B. über die Aspekte zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sowie Erschließung zusätzlicher Fachkräftepotenziale bei Menschen mit Migrationshintergrund oder Behinderungen Ansatzpunkte zum Thema Nichtdiskriminierung sowie Gleichstellung der Geschlechter.
Ökologische Nachhaltigkeit kann nicht nur ein Thema im Zusammenhang mit Kosteneinsparungen, Ressourcenschonung oder Produktumstellung sein, sondern auch als hilfreiches Argument zur Erschließung neuer Zielgruppen herangezogen werden.
Bei Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern werden nur Beratungen gefördert, deren Inhalt die Einführung oder Anpassung eines Qualitätssicherungssystems ist.
Antragstellung
Mit der Durchführung des Förderprogramms ist das BAFA als Bewilligungsbehörde beauftragt.
Ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung ist online über die Antragsplattform des BAFA zu stellen. Der Antrag ist über eine Leitstelle an das BAFA zu richten. Die Auswahl einer der in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführten Leitstellen ist frei. Das Verfahren wird ausschließlich online abgewickelt.
Die ausgewählte Leitstelle prüft die formalen Fördervoraussetzungen und informiert das Unternehmen schriftlich, dass mit der Beratung begonnen werden kann. Erst nach Erhalt dieses Informationsschreibens darf mit der Beratung begonnen werden. Wird mit der Beratung vor Erhalt des Informationsschreibens begonnen, ist eine Förderung nicht möglich. Als Beginn der Beratung zählt auch bereits der Abschluss eines Beratungsvertrags über die zu erbringende Maßnahme.
Nach Abschluss der Beratung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens müssen der Leitstelle folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig vorgelegt werden:
- ein ausgefülltes und von der bzw. dem Antragstellenden eigenhändig unterschriebenes Verwendungsnachweisformular,
- ein von der bzw. dem Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur De-minimis-Erklärung und zur EU-KMU-Erklärung,
- eine ausgefüllte und von der bzw. dem Antragstellenden eigenhändig unterschriebene Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- der von der Beraterin bzw. dem Berater und der bzw. dem Antragstellenden unterschriebene Beratungsbericht,
- die Rechnung des Beratungsunternehmens,
- der Kontoauszug der bzw. des Antragstellenden über die vollständige Zahlung des Honorars sowie
- bei Unternehmen bis zu einem Jahr nach der Gründung das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners.
Die Leitstelle prüft die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der Förderrichtlinie vor, führt notwendige Sachverhaltsaufklärungen durch und leitet diese mit einem Votum versehen an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weiter.
Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung der Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen durch das BAFA. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Leitstelle eingegangen sein und bei der Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde alle gemäß dieser Förderrichtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen.
Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Beraterhonorar gewährt. Dabei kommen die für die jeweiligen Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt an das beratene Unternehmen.
Zuwendungsumfang und -höhe:
Der Zuschuss bemisst sich nach den von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die förderfähigen Beratungskosten betragen maximal 3 500 Euro.
Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der Beraterin oder des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Gewährte Rabatte oder Nachlässe sind auch bei Nichtinanspruchnahme von den in Rechnung gestellten Beratungskosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt dann auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrags. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von der bzw. dem Antragstellenden zurückzuerstatten.
Die Zuschusshöhe richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte.
Der Zuschuss beträgt für Betriebsstätten:
- im Geltungsbereich der neuen Bundesländer (mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) 80 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 2 800 Euro und
- im Geltungsbereich der alten Bundesländer (mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) 50 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 1 750 Euro.
Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie mehrere in sich abgeschlossene Beratungen gefördert werden, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei pro Jahr und maximal fünf innerhalb dieser Richtliniendauer.
Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt beantragten Zuwendungen. Die Förderrichtlinie gilt längstens für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon+49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
- k.A.
- http://www.bafa.de/