Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPRFörderschwerpunkt: Umweltschutz, Klimaschutz, Klimaanpassung, Programm des StMUV
Antragsberechtigte
- Verbände wie z.B. Landschaftspflegeverbände oder Naturparkvereine,
- Kommunen,
- Privatpersonen
Verwendungszweck
Im Rahmen der Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR) werden insbesondere gefördert:
- Maßnahmen der Pflege, Wiederherstellung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten
- Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne und Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung der Naturparke als Vorbildlandschaften sowie ihrer Funktion für Arten- und Biotopvielfalt
- Vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Der Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen
- Vorhaben die dem Klimaschutz dienen
- Weitere Maßnahmen, die nicht aufgeführt sind, aber im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind.
Fokus Klima- und Umweltschutz:
Zu den förderfähigen Vorhaben, die dem Klimaschutz dienen, zählen insbesondere:
- Projekte zum Schutz der Moore
Fokus Klimaanpassung und Umweltschutz:
Im Sinne der Klimaanpassung sind vor allem förderfähige Artenschutzmaßnahmen hervorzuheben (zur Förderung widerstandsfähiger Ökosysteme), u.a.:
- der Erhalt und die Entwicklung von Lebensräumen und Standorten heimischer, insbesondere im Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- Neuschaffung von ökologisch wertvollen Strukturen für Insekten und andere Artengruppen, sowohl in der freien Landschaft als auch im Siedlungsbereich,
- Anlage, Pflege und Entwicklung von Streuobstwiesen,
- das Wiederherstellen natürlicher oder naturnaher Standort- und Lebensbedingungen,
- Aufbau und Pflege des Biotopverbunds,
- Umsetzung der Landschaftspläne sowie weitere biodiversitätsfördernde Maßnahmen der Kommunen, insbesondere auch auf ihren eigenen Flächen
Antragstellung
Die Anträge für das laufende Jahr werden bei den Kreisverwaltungsbehörden (untere Naturschutz-behörden) eingereicht. Bewilligungsbehörden sind die zuständigen Regierungen (höhere Naturschutzbehörden).
Art und Höhe der Förderung
Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Weg der Projektförderung zu den förderfähigen Kosten der Einzelmaßnahmen gewährt.
Die Änderung der Bekanntmachung vom 09. Oktober 2023 hebt u. a. die Verwaltungskostenpauschalen und Zuwendungen in Nr. 5.1.2 der Richtlinie an. Bei Nummer 5.4.1 bezüglich der Höhe der Zuwendungen wurde eingefügt, dass für Vorhaben auf Moorstandorten (Nr. 2.2.5) mit entsprechender Begründung der Notwendigkeit der Fördersatz bis zu 100 % betragen kann.
Die Zuwendungen können je nach Maßnahme bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten betragen.
Bei Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung werden Zuwendungen bis zu einem Förderhöchstsatz von 90 Prozent gewährt.
Befristung
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 09. Oktober 2023 wurde die Richtlinie geändert. Diese Bekanntmachung tritt am 01. November 2023 in Kraft.
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Oktober 2022 wurde eine neue Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) veröffentlicht. Die Förderrichtlinie trat mit Wirkung vom 1. November 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig trat die bisherige Richtlinie außer Kraft.
Die neue Richtlinie erweitert die Förderung für eine naturverträgliche Besucherlenkung und attraktive Naturerlebnisse und stärkt den Schutz der Moore.
Weiterführende Informationen
- StMUV: Informationen zum Programm
- Bayerische Staatskanzlei: Förderrichtlinie Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien - LNPR:
- Bayerische Staatskanzlei: Änderung der Richtlinie vom 09. Oktober 2023
- STMUV: Pressemeldung zur geänderten Förderrichtlinie vom 10. November 2023
- StMUV: Pressemeldung zur geänderten Förderrichtlinie vom 09. November 2022
Kontaktadressen
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Telefon+49 (0) 89-9214-00
Fax +49 (0) 89-9214-2266
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Telefon+49 (0) 941-5680-0
Fax +49 (0) 941-5680-199
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Telefon+49 (0) 981-53-0
Fax +49 (0) 981-53-1206 oder 1456
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Telefon+49 (0) 871-808-01
Fax +49 (0) 871-808-10 02
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon+49 (0) 89-2176-0
Fax +49 (0) 89-2176-2914
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
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Fax +49 (0) 921-604-1258
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
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