Bayerisches Energiekreditprogramm (Energiekredit, Energiekredit Plus und Energiekredit Regenerativ)Programme der LfA (EK5), (EK6), (ER5), (ER6) und (ER7)

Letzte Aktualisierung: 10.01.2025

Antragsberechtigte

Energiekredit (EK5) und Energiekredit Plus (EK6):

Darlehensempfänger können nur Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern sein, welche die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach dem Anhang I der AGVO erfüllen.

Energiekredit Regenerativ (ER5, ER6, ER7):

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) dieser Unternehmen bzw. Freiberufler 500 Miollionen Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sind Genossenschaften, erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Vereine sowie rechtsfähige Stiftungen antragsberechtigt. 

Verwendungszweck

Die Darlehen dürfen nur für Investitionen in materielle Vermögenswerte zur Steigerung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie für damit in Verbindung stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen verwendet werden. 

Energiekredit (EK5) und Energiekredit Plus (EK6):

Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse.

Energiekredit Regenerativ (ER5, ER6, ER7):

Gegenstand dieses Darlehensproduktes ist der Ausbau erneuerbarer Energien. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen zur Strom-, Wärme-, und Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbaren Energien, Speichersysteme für Strom, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und Investitionsmaßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot – darunter auch Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff (Elektrolyseure) im Sinne von Art. 2 Nr. 102c AGVO –, Maßnahmen zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem, sowie Investitionen in Wärmenetzsysteme. 

Seit dem 02. Mai 2023 werden folgende Programmvarianten angeboten, um für den Verwendungszweck „Photovoltaik-Aufdach" besonders günstige Darlehenskonditionen anbieten zu können:

  • Energiekredit Regenerativ PV-A (ER5): Vorhaben, die unter den Verwendungszweck„Photovoltaik-Aufdach“ fallen und eine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“erhalten, werden zu beihilfefreien Zinssätzen gefördert.
  • Energiekredit Regenerativ PV-A Plus (ER6):  Vorhaben, die unter den Verwendungszweck "Photovoltaik-Aufdach“ fallen und keine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“ erhalten, werden zu beihilfebehafteten, besonders günstigen Zinssätzen gefördert.
  • Energiekredit Regenerativ (ER7): Alle übrigen Verwendungszwecke des Energiekredits Regenerativ werden zu beihilfefreien Zinssätzen gefördert.

Antragstellung

  • Die Anträge sind – gegebenenfalls einschließlich ergänzender Unterlagen – vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit schriftlich bei der Hausbank einzureichen.
  • Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA Förderbank Bayern die von ihr benötigten Daten.
  • Für Anträge sind die entsprechenden Vordrucke der LfA in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden.
  • Über die Anträge entscheidet die LfA Förderbank Bayern.

Art und Höhe der Förderung

  • Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt bis zu 100 %, der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 Millionen Euro je Vorhaben.
  • Es können Vorhaben mit förderfähigen Kosten ab 25.000 Euro gefördert werden. 
  • Die Darlehenbedingungen können in den Merkblättern zu den jeweiligen Krediten entnommen werden. 
  • Die Förderung erfolgt gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Hinweise

  • Zum 14. Februar 2025 werden die Programme der LfA angepasst. Es wird der Energiekredit Wärme (EW5) eingeführt, der Energiekredit Regenerativ (ER5, ER6 und ER7) angepasst. Der Energiekredit Produktion (EK5) wird den Energiekredit/Energiekredit Plus (EK 5 und EK6) ersetzten. 
  • Nicht förderfähig sind Grundstückskosten.
  • Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaats Bayern liegen.

Mehrfachförderung

Die Voraussetzungen einer Mehrfahrförderung werden im Merkblatt „Energiekredit Regenerativ“ (ER5, ER6 und ER7) unter Nummer 5, im Merkblatt „Energiekredit“ (EK5) und „Energiekredit Plus“ (EK6) unter Nummer 6 und im Merkblatt "Engergiekredit Gebäude" (EG8) unter Nummer 5 erläutert. 

Sicherung

  • Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt.
  • Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, so kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden. Abweichend davon können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden.

Befristung

Die Richtlinien für Darlehen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung
und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm) vom 14. März 2024 haben eine Laufzeit vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. 

Kontaktadressen

KfW Mittelstandsbank

Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main

Telefon+49 (0) 180 - 1 24 11 24
Fax +49 (0) 2 28 - 8 31 75 62

LfA Förderbank Bayern (LfA)

Königinstraße 17
80539 München

Telefon+49(0) 89 2124 1000
Fax +49(0) 89 2124 2440

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