Dorferneuerung - DorfRProgramm des StMELF
Antragsberechtigte
- Teilnehmergemeinschaften
- natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften
- Gemeinden
- Verbände für Ländliche Entwicklung und der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern
Die Dorferneuerung kann in ländlich strukturierten Gemeinden oder Gemeindeteilen einschließlich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang gelegener Weiler und Einzelanwesen durchgeführt werden; diese sollen in der Regel nicht mehr als 2000 Einwohner haben.
Verwendungszweck
Die Dorferneuerung dient im Rahmen der angestrebten ländlichen Entwicklung der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande, insbesondere der agrarstrukturellen Verhältnisse und städtebaulich unbefriedigender Zustände. Durch die Dorferneuerung sollen die Dörfer auf künftige Erfordernisse vorbereitet werden. Neben baulich-gestalterischen und infrastrukturellen Maßnahmen sowie Beiträgen zur Innenentwicklung der Dörfer und zum Klimaschutz wird eine intensive Beschäftigung der Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Lebensraum angestrebt und selbstverantwortliches Handeln auf dörflicher Ebene angeregt.
Im Rahmen der Dorferneuerung können gefördert werden:
- Vorbereitungen, Planungen und Beratungen
- gemeinschaftliche und öffentliche Maßnahmen und Anlagen
- private Vorhaben
Mit Fokus auf Klimaanpassung, Klima- und Umweltschutz sind insbesondere folgende Maßnahmen förderfähig:
- Renaturierung von Gewässern, die Anlage von naturnahen Dorfweihern, die Verringerung von Überflutungsgefahren für den Ortsbereich sowie die Entsiegelung zur Verbesserung der Wasseraufnahmefähigkeit.
- Förderung der biologischen Vielfalt durch Erhaltung, Verbesserung und Schaffung von Lebensräumen für die heimische Tier- und Pflanzenwelt, von dorfgerechten Grünflächen und Grünzügen sowie die grünordnerische Einbindung des Dorfes in die umgebende Land schaft.
- Schaffung und Entwicklung von dorfgerechten Freiflächen und Plätzen einschließlich ihrer Ausstattung (hierzu gehören auch gestalterische Verbesserungen im Übergangsbereich der öffentlichen zu den privaten Flächen)
- Schaffung und Entwicklung von dorfgerechten Freizeit- und Erholungseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Ausstattung
- Schaffung und Entwicklung von kleineren öffentlichen oder gemeinschaftlichen Anlagen zur umweltfreundlichen, klimaschützenden bzw. klimagerechten Ver- und Entsorgung
Antragstellung
Der Antrag auf Durchführung der Dorferneuerung ist schriftlich beim Amt für Ländliche Entwicklung zu stellen.
Art und Höhe der Förderung
Max. 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Ausnahme: Maßnahmen, für die auf Grundlage gesonderter Regelungen ein Höchstfördersatz von 90 Prozent zugelassen worden ist.
Die Höhe der Förderung der Einzelmaßnahme richtet sich nach der Anlage in der Förderrichtlinie.
Befristung
Die Dorferneuerungsrichtlinie tritt mit mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Weiterführende Informationen
- StMELF: Dorferneuerung
- StMELF: Weitere Informationen
- Bayerische Staatskanzlei: Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen
Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) vom 04. Dezember 2023 - Bayerische Staatskanzlei: Richtlinie für die Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte
zur Umsetzung des ELER-Programms in Bayern vom 29. April 2024