Städtebauförderung: Bund-Länder-ProgrammeProgramm des BMI und StMB (Bayern)

Letzte Aktualisierung: 08.11.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Gemeinden.

Sie können die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte (z. B. Private und Vereine) weiterbewilligen.

Ausnahmsweise können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr gemeindliche Zweckverbände oder (inter-) kommunale Arbeitsgemeinschaften Zuwendungsempfänger sein.

Verwendungszweck

Bund und Länder stellen gemeinsam im Rahmen der Städtebauförderung Finanzhilfen für Investitionen in die Erneuerung und Entwicklung von Städten und Gemeinden bereit.

Ziele der Städtebauförderung sind:

  • Die Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes.
  • Die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten
  • Städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände

Zur Verwirklichung dieser Förderzeile hat der Bund folgende drei Programme aufgesetzt:

Fokus Klimaschutz und Klimawandel:

  • Lebendige Zentren: Erhalt und Entwicklung von Stadt-, Gemeinde- und Ortskernen
  • Sozialer Zusammenhalt: Stärkung des nachbarschaftlichen Zusammenhalts in benachteiligten Stadt- und Ortsteilen (Verbesserung der Wohnqualität und Nutzungsvielfalt, u.a. mehr Grün in den Quartieren)
  • Wachstum und nachhaltige Erneuerung: Rückbau von Gebäuden, Nutzungskonzepte für Brachen und Leerstand, Maßnahmen zum Klimaschutz und -wandel

Voraussetzung in allen drei Programmen sind u.a. die Berücksichtigung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, insbes. durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (bspw. Stadtgrün).

Gefördert werden:

  • Die Vorbereitung einer Gesamtmaßnahme: Städtebauliche Entwicklung oder Erneuerung eines Gebietes, das von der Gemeinde abgegrenzt worden ist und für dessen Entwicklung, Neuordnung oder Aufwertung ein Bündel von Einzelmaßnahmen notwendig ist, einschließlich der Erarbeitung (Fortschreibung) integrierter städtebaulicher Entwicklungskonzepte (Beispiele: Sanierungsgebiet, ein Soziale-Stadt-Gebiet, ein Stadtumbaugebiet, ein Erhaltungsgebiet oder ein Entwicklungsbereich)
  • Verschiedene Einzelmaßnahmen als Bestandteil einer Gesamtmaßnahme (Beispiele: die Aufstellung eines Rahmenplanes, die Verlagerung eines Betriebes, die Modernisierung eines Gebäudes, die Neugestaltung im öffentlichen Raum)
  • Städtebauliche Einzelvorhaben (Beispiele: Neugestaltung eines zentralen Platzes, Modernisierung eines ortsbildprägenden Gebäudes, städtebaulicher Wettbewerb, städtebauliche Konzepte)

Antragstellung

Für die Beratung und Bewilligung ist die jeweilge Regierung zuständig.

Die Gemeinden teilen den Regierungen ihren Förderbedarf in Form von Bewilligungsanträgen oder hilfsweise Bedarfsmitteilungen mit Prioritätensetzung mit. Die Regierungen entscheiden über die Bewilligung der Vorhaben im Rahmen der bereitgestellten Finanzhilfen.

Art und Höhe der Förderung

Die Städtebauförderungsmittel werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von zweckgebundenen Zuschüssen – vorzugsweise als Festbetragsfinanzierung, – ansonsten als Anteilsfinanzierung, gewährt.

Der Bund beteiligt sich i.d.R. an der Finanzierung der förderfähigen Kosten mit einem Drittel. Die anderen zwei Drittel müssen Land und Gemeinde aufbringen. Die Aufteilung der Mittel im Verhältnis Land-Gemeinde ist Sache der Länder.

Die Gemeinde erhält grundsätzlich 60 Prozent der für die Einzelmaßnahme als förderfähig festgelegten Ausgaben erstattet. Insgesamt soll die Förderung 50 Prozent der Kosten der Gesamtmaßnahme nicht überschreiten. Letzteres gilt nicht, wenn auf der Grundlage gesonderter Regelungen für Maßnahmen ein Fördersatz von 80 bis 90 Prozent zugelassen ist.

Die Gemeinden können den einzelnen Eigentümern bzw. Investoren mit den Fördermitteln Zuschüsse oder Darlehen gewähren. 

 

Hinweise

Die Finanzhilfen zur Städtebauförderung sind nach dem Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB) einzusetzen.

Für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen ist ein städtebauliches Erneuerungskonzept zu erstellen, das die zu erwartende künftige Entwicklung der Bevölkerung, des Wohnungsbestandes und der Wohnungsnachfrage einbezieht.

Im Bereich des Stadtumbaus sind Gesamtmaßnahmen auf der Grundlage von gebietsbezogenen integrierten Entwicklungskonzepten (ISEK) umzusetzen.

Bei Maßnahmen zur energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur muss es sich um eine Kommune in besonders schwieriger Haushaltslage oder um Gebiete handeln, die zurzeit in die Städtebauförderung aufgenommen sind oder um Untersuchungsgebiete, in denen zukünftig städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.

Für die jeweiligen Maßnahmen (z.B. Soziale Stadt) gelten besondere Voraussetzungen.

Das Forschungsprogramm ExWoSt ist ein Programm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und wird vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) betreut.

Befristung

Die Städtebauförderungsrichtlinie – StBauFR tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. 

Kontaktadressen

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)

Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München

Telefon+ 49 89 2192-02
Fax +49 89 2192-13350

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)

Alt-Moabit 140
10557 Berlin

Telefon+49 301 8681-0
Fax +49 301 8681-12926

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