Städtebauförderung Bayern - StBauFRProgramm des StMB

Letzte Aktualisierung: 10.01.2025

Antragsberechtigte

Zuwendungsempfängerin ist grundsätzlich die Gemeinde. Sie kann die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterreichen. 

Ausnahmsweise können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr gemeindliche Zweckverbände oder (inter-) kommunale Arbeitsgemeinschaften Zuwendungsempfänger sein.

Verwendungszweck

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Bundes und der Europäischen Union städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen. 

Ziel ist es, städtebauliche Missstände und Mängel zu beheben, Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie eine nachhaltige Stadt- und Ortsentwicklung zu verwirklichen.

Schwerpunkte der Förderung sind

  • die Stärkung der Innenstädte und Ortsmitten sowie von Stadtteilzentren,
  • die Fortentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialem, ökonomischem und ökologischem Entwicklungsbedarf sowie
  • die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen bei erheblichen Funktionsverlusten, insbesondere bei Brachflächen und Gebäudeleerständen.

Schwerpunktübergreifend ist insbesondere folgenden Belangen Rechnung zu tragen:

  • dem Erhalt und der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum,
  • der Förderung nachhaltigen Wirtschaftens und der Beschäftigung,
  • den Belangen des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, insbesondere der Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur, der Minderung von CO2-Emissionen, der Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz, der Kreislaufwirtschaft, dem Schutz vor Naturgefahren, dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie der Biodiversität,
  • den Belangen der Denkmalpflege und der baukulturellen Vorbildfunktion der öffentlichen Hand,
  • der Förderung einer überörtlichen Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden,
  • den Belangen einer vernetzten, ortsverträglichen und klimaschonenden Mobilität,
  • den Interessen von Kultur und Kunst, Bildung und Sozialem,
  • den Bedürfnissen aller Bevölkerungsgruppen, einschließlich der besonderen Bedürfnisse älterer Menschen sowie von Haushalten mit Kindern und Menschen mit Behinderung; hierzu gehört auch die barrierefreie Gestaltung der gebauten Umwelt und die selbstbestimmte, gleichberechtigte und uneingeschränkte Teilhabe aller Menschen (Inklusion),
  • der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung sowie der Gleichstellung in allen Lebensbereichen.


 

 

Antragstellung

Für die Beratung und Bewilligung sind die Regierungen zuständig.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.

Die Höhe der Förderung beträgt 60 Prozent der förderfähigen Kosten der Einzelmaßnahme bzw. 50 Prozent der Kosten der Gesamtmaßnahme.

Erhöhter Fördersatz (im Förderakt zu begründen/dokumentieren): 80 bis 90 Prozent

Hinweise

  • Die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme muss in ein Förderungsprogramm aufgenommen und das städtebauliche Erneuerungsgebiet förmlich festgelegt worden sein. Für das Gebiet muss im Regelfall ein städtebauliches Erneuerungskonzept bestehen.
  • Die Finanzhilfen zur Städtebauförderung müssen nach dem besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB) eingesetzt werden.
  • Fördergegenstand ist jeweils die städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit i.S. des BauGB. Ausschließlich mit Landes- und EU-Mitteln werden zusätzlich auch städtebauliche Einzelvorhaben gefördert.

Mehrfachförderung

Im Rahmen des Konjunkturpakets II der Bundesregierung (Zukunftsinvestitionsgesetz) werden auch Sondermaßnahmen der Städtebauförderung unterstützt. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen gelten grundsätzlich die Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien).

Befristung

Die Städtebauförderungsrichtlinie - StBauFR vom 23. Oktober 2024 gilt vom 01. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 20248.

Kontaktadressen

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)

Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München

Telefon+ 49 89 2192-02
Fax +49 89 2192-13350

Regierung der Oberpfalz

Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg

Telefon+49 (0) 941-5680-0
Fax +49 (0) 941-5680-199

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27
91522 Ansbach

Telefon+49 (0) 981-53-0
Fax +49 (0) 981-53-1206 oder 1456

Regierung von Niederbayern

Regierungsplatz 540
84028 Landshut

Telefon+49 (0) 871-808-01
Fax +49 (0) 871-808-10 02

Regierung von Oberbayern

Maximilianstraße 39
80538 München

Telefon+49 (0) 89-2176-0
Fax +49 (0) 89-2176-2914

Regierung von Oberfranken

Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth

Telefon+49 (0) 921-604-0
Fax +49 (0) 921-604-1258

Regierung von Schwaben

Fronhof 10
86152 Augsburg

Telefon+49 (0) 821-327-01
Fax +49 (0) 821-327-2289

Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9
97070 Würzburg

Telefon+49 (0) 931-380-00
Fax +49 (0) 931-380-2222

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