Kälte-Klima-RichtlinieIm Rahmen der NKI

Letzte Aktualisierung: 12.03.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für stationäre Anlagen:

  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen
  • Kommunen
  • kommunale Gebietskörperschaften
  • Zweckverbände und Eigenbetriebe
  • Hochschulen und Schulen,
  • Krankenhäuser
  • kirchliche Einrichtungen

Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom diesem beauftragter Contractor.

 

Verwendungszweck

Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Darunter fallen:

  • Die vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme – und in Kombination damit - zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher (siehe Nummer 2.1 bis 2.4 sowie 4.4.1 bis 4.4.3 der Richtlinie. 
  • Die Einbindung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien wie Wind- und Solaranlagen (siehe Kapitel 2.5 und 4.4.4 der Richtlinie).
  • NEU - Die „Effizienz-Umrüstung“ von bestehenden, kleinen Kompressionskälte- oder Klimaanlagen zur Minderung des Elektroenergieverbrauchs, wobei das bestehende fluorhaltige Kältemittel zwingend gegen ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel auszutauschen ist (siehe Nummer 2.6, 4.4.1.2 und 4.4.5 der Richtlinie. 

Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen.

 

Antragstellung

Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge auf Förderung von Maßnahmen an einer Kälte- oder Klimaanlage können nur elektronisch über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Formular "Antrag auf Förderung von Kälte und Klimaanlagen" gestellt werden.

Mit dem Vorhaben darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.

 

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. 

Die Höhe der Förderung wird über verschiedene Formeln berechnet. Diese können über den Förderrechner bestimmt oder auf der BAFA Seite eingesehen werden (Nr. 5 der Richtlinie). 

 

Mehrfachförderung

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. 

Befristung

Die Richtlinie vom 12. Februar 2024 trat am 01. März 2024 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon+49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800

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