Kommunalrichtlinie 2024Eine Förderung im Rahmen der NKI
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
- Kommunen,
- Kitas,
- Schulen und Hochschulen,
- Sportvereine,
- kommunale Unternehmen,
- Religionsgemeinschaften und
- weitere kommunale Akteure
- Sozial- und Wohlfahrtsverbände,
- Contractoren (ausschließlich für investive Klimaschutzmaßnahmen sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren durchführen) und
- gemeinnützige Vereine.
Die Antragsberechtigung variiert in den einzelnen Förderschwerpunkten (s. Nrn. 5.1 bis 5.3 der Richtlinie).
Verwendungszweck
Mit der Richtlinie wird die im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) bestehende Förderung des kommunalen Klimaschutzes weiterentwickelt und fortgesetzt. Die Richtlinie bezweckt durch die Förderung strategischer und investiver Maßnahmen, Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld zu verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und messbare Treibhausgaseinsparungen mit Blick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität zu realisieren.
Gefördert werden mit Fokus Klimaschutz:
Strategische Klimaschutzmaßnahmen:
- Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz
- Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements - entfällt ab 01. November 2024
- Implementierung eines Umweltmanagements - entfällt ab 01. November 2024
- Einführung von Energiesparmodellen
- Betrieb kommunaler Netzwerke
- Erstellung von Machbarkeitsstudien
- Einrichtung einer Klimaschutzkoordination
- Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Einsatz eines Klimaschutzmanagements
- Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts - entfällt ab 01. November 2024
- Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement
Investive Klimaschutzmaßnahmen:
- Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
- Sanierung von Lichtsignalanlagen - entfällt ab 01. November 2024
- Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
- Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen (auch wirksam zur Klimaanpassung) - entfällt ab 01. November 2024
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung
- Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Rechenzentren - entfällt ab 01. November 2024
- Sanierung von Beckenwasserpumpen
Antragstellung
Projektanträge können ganzjährig gestellt werden und sind einzureichen beim neuen Projektträger: Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (siehe auch Kontaktadressen).
Anträge auf Zuwendung müssen über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes eingereicht werden (siehe Links unten).
Anträge können in schriftlicher oder elektronischer Form (mit qualifizierter elektronischer Signatur) gestellt werden. Für den schriftlichen Antrag muss der Antrag ausgedruckt und mit Unterschrift einer bevollmächtigten Person sowie den entsprechenden Anlagen dem Projektträger innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung postalisch zugeleitet werden.
Eine Antragstellung nach der alten Richtlinie ist noch bis zum 31. Oktober 2024 möglich.
Anträge nach der neuen Richtlinie können ab dem 1. Februar 2025 eingereicht werden. Für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement wird eine Antragstellung bereits ab dem 1. November 2024 möglich sein.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch eine nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) zu den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie. Förderquoten und Höhe der Zuwendungen je nach Maßnahme finden sich in der Richtlinie Absatz 7.2 bis 7.4.
Hinweise
Änderungen ab 01. November 2024:
- Einführung der Festbetragsförderung für Zuwendungen bis zu 6 Millionen Euro an Kommunen.
- Vereinfachung der Antragstellung für Personalförderungen durch die Einführung pauschalisierter Ansätze.
- Anpassung an die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue De-Minimis-Verordnung.
Befristung
Die überarbeitete Kommunalrichtlinie tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Kommunalrichtlinie.
Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
Telefon+49 030 18 305-0
Fax +49 0228 99 305-3225
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstr. 69 - 71
10963 Berlin
Telefon+49 30 700 180 000
Fax k.A.