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Neue EU-Verordnung über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff für Lebensmittel
Quelle: Eur-Lex
Am 10. Oktober 2022 ist die neue Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in den wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Weiterer Stichtag ist entsprechend Art. 33 der Verordnung der 24. Oktober 2024, und es sind Übergangsbestimmungen mit weiteren Terminen (Art. 31 und 32) verfügt. Die Verordnung setzt bei der Sammlung geeigneter Abfälle an und greift bis zu den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und zur Verwendung von RC-Kunststoffen.
Im Folgenden soll ein Überblick über den Inhalt der Verordnung (EU) 2022/1616 gegeben werden. Unten finden Sie Links zu einzelnen im Verordnungstext angegebenen Rechtsvorschriften.
Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung
Laut Art. 1 der Verordnung (EU) 2022/1616 ist diese eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:- das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen und Kunststoff enthalten, der aus Abfällen stammt oder daraus hergestellt wurde;
- die Entwicklung und der Betrieb von Recyclingtechnologien, -verfahren und -anlagen zur Herstellung von recyceltem Kunststoff zur Verwendung in diesen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff;
- die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sowie von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die für das Recycling bestimmt sind.
Zusammenfassung der wesentlichen Elemente zur Sicherstellung der Qualität von RC-Kunststoffen für Lebensmittel entsprechend der Verordnung
- Beschreibung der geeigneten Recyclingtechnologien und Dekontaminierungsverfahren (Anhang I der Verordnung)
- Vorgehen bei neuartigen Technologien (Kapitel IV)
- Zulassungsverfahren für Recyclingverfahren (Kapitel V)
- Einrichtung von Recyclingsystemen (Art. 9)
- Konformitätsüberwachung, amtliche Kontrollen, Registrierung und Eintragung im Unionsregister für neuartige Technologien, Recycler, Recyclingverfahren, Recyclingsysteme und Dekontaminierungsanlagen (Art. 24-28)
- Konformitätserklärungen (Art. 29).
Ergänzende Hinweise:
Im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes finden sich allgemeine Anforderungen für die Getrennthaltung und Verwertung, das Ende der Abfalleigenschaft und Inverkehrbringen für Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist (z.B. §§ 5, 7 und 7a, 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Für Verpackungen gelten weiterhin die Bestimmungen aus dem Verpackungsgesetz (z.B. § 30a VerpackG zum Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen).
Weiterführende Informationen
Links
- Verordnung (EU) 2022/1616 (L 243/3 vom 20. September 2022)
- Richtlinie 2008/98/EG, Abfallrahmenrichtlinie
- Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel