Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Europäischen Union mit einer Niederlassung in Deutschland.
Verwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, durch einen finanziellen Anreiz eine beschleunigte und zusätzliche Nachrüstung von Baumaschinen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) mit Partikelminderungssystemen zu erreichen.
Damit soll ein Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubbelastung der Luft geleistet und gleichzeitig eine Stärkung der Nachfrage nach Partikelminderungssystemen erreicht werden.
Gefördert wird die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Bau maschinen, die außerhalb geschlossener Räume eingesetzt werden. Antragsberechtigt ist nach dieser Richtlinie die Nachrüstung von geschlossenen Partikelfiltern an Dieselmotoren in Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 KW bis 560 KW, welche die Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB gemäß der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Das Verfahren erfolgt nach folgenden fünf Schritten:
- Antrag online beim BAFA stellen
- Umsetzung der Maßnahme nach Bewilligung
- Abschließende Begutachtung
- Einreichung des Verwendungsnachweises
- Prüfung des Verwendungsnachweises und Auszahlung
Art und Höhe der Förderung
Es handelt sich um eine Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Basis der förderfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln.
Der Anteil der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung ist auf 4 000 Euro pro Antrag begrenzt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit
- der Anschaffung des Partikelfilters (Systemausgaben),
- dem Einbau des Partikelfilters in die Baumaschine (Einbauausgaben) sowie
- der abschließenden Begutachtung der durchgeführten Nachrüstung (Begutachtungsausgaben).
Dieser Förderbetrag darf pro Baumaschine nur einmal gewährt werden.
Hinweise
Nicht förderfähig sind
- Ausgaben oder Kosten für Planungsleistungen,
- sonstige Ersatz- und Betriebskosten, insbesondere Betriebskosten im Anschluss an die erfolgte Nachrüstung,
- die Nachrüstung von Notstromaggregaten,
- sowie Eigenleistungen.
Mehrfachförderung
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.
Befristung
Die Förderrichtlinie trat am 15. April 2024 in Kraft und gilt für Antragstellungen, die bis einschließlich 15. Oktober 2024 erfolgen.
Weitere Informationen im Internet
Kontaktadressen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn