Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB

Letzte Aktualisierung: 10.05.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Europäischen Union mit einer Niederlassung in Deutschland. 

Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, durch einen finanziellen Anreiz eine beschleunigte und zusätzliche Nachrüstung von Baumaschinen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) mit Partikelminderungssystemen zu erreichen.

Damit soll ein Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubbelastung der Luft geleistet und gleichzeitig eine Stärkung der Nachfrage nach Partikelminderungssystemen erreicht werden. 

Förderfähig ist die Nachrüstung von geschlossenen Partikelfiltern an Dieselmotoren in Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 KW bis 560 KW, welche die Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB gemäß der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.

Nicht gefördert werden die Nachrüstung von Notstromaggregaten, ebenso wie Eigenleistungen. 

Antragstellung

Die Förderung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. 

Mit der Durchführung des Förderprogramms ist das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt. 

Art und Höhe der Förderung

Es handelt sich um eine Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Basis der förderfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln.

Der Anteil der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf 4 000 Euro pro Antrag begrenzt.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit

  • der Anschaffung des Partikelfilters (Systemausgaben)
  • dem Einbau des Partikelfilters in die Baumaschine (Einbauausgaben) sowie
  • der abschließenden Begutachtung der durchgeführten Nachrüstung (Begutachtungsausgaben).

Dieser Förderbetrag darf pro Baumaschine nur einmal gewährt werden. Nicht förderfähig sind Ausgaben oder Kosten für Planungsleistungen, sonstige Ersatz- und Betriebskosten, insbesondere Betriebskosten im Anschluss an die er folgte Nachrüstung. 

Mehrfachförderung

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig. 

Befristung

Die Förderrichtlinie trat am 15. April 2024 in Kraft und gilt für Antragstellungen, die bis einschließlich 15. Oktober 2024 erfolgen.

Weitere Informationen im Internet

BAnZ: Förderrichtlinie vom 22. Februar 2024