Im Zusammenhang mit EMAS werden verschiedene Begriffe verwendet, die sich nicht auf den ersten Blick erschließen.
Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Begriffsdefinitionen zu EMAS und zu den Arbeitsmaterialien des Bayerischen EMAS-Kompass zusammengestellt:
kleine Organisationen |
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Einhaltung der Rechtsvorschriften | Vollständige Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften, einschließlich der Genehmigungsbedingungen. |
Standort | Ein bestimmter geografischer Ort, der der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien; ein Standort ist die kleinste für die Registrierung in Betracht zu ziehende Einheit. |
Umweltaspekt | Derjenige Bestandteil der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann. |
bedeutender Umweltaspekt | Ein Umweltaspekt, der bedeutende Umweltauswirkungen hat oder haben kann. |
direkter Umweltaspekt | Ein Umweltaspekt im Zusammenhang mit Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation selbst, der deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegt. |
indirekter Umweltaspekt | Ein Umweltaspekt, der das Ergebnis der Interaktion einer Organisation mit Dritten sein und in angemessenem Maße von einer Organisation beeinflusst werden kann. |
Umweltauswirkung | Jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die ganz oder teilweise auf Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation zurückzuführen ist. |
Umweltbetriebsprüfung | Die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung einer Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt. |
Umwelteinzelziel | Eine für die gesamte Organisation oder Teile davon geltende detaillierte Leistungsanforderung, die sich aus den Umweltzielsetzungen ergibt und festgelegt und eingehalten werden muss, um diese Zielsetzungen zu erreichen. |
Umwelterklärung | Die umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise mit folgenden Angaben zur Organisation:
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Umweltleistung | Die messbaren Ergebnisse des Managements der Umweltaspekte einer Organisation durch diese Organisation. |
Umweltleistungsindikator | Ein spezifischer Parameter, mit dem sich die Umweltleistung einer Organisation messen lässt. |
Umweltmanagementsystem | Der Teil des gesamten Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortlichkeiten, Verhaltensweisen, Vorgehensweisen, Verfahren und Mittel für die Festlegung Durchführung, Verwirklichung, Überprüfung und Fortführung der Umweltpolitik und das Management der Umweltaspekte umfasst. So würde man z.B. mit der Umsetzung der EMAS-Verordnung oder ISO 14001 ein Umweltmanagmentsystem aufbauen. |
Umweltpolitik | Die von den obersten Führungsebene einer Organisation verbindlich dargelegten Absichten und Ausrichtungen dieser Organisation in Bezug auf ihre Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung aller geltenden Umweltvorschriften und der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung. Sie bildet den Rahmen für die Maßnahmen und für die Festlegung umweltbezogener Zielsetzungen und Einzelziele. |
Umweltprogramm | Eine Beschreibung der Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Mittel, die zur Verwirklichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele getroffen, eingegangen und eingesetzt wurden oder vorgesehen sind, und der diesbezügliche Zeitplan. |
Umweltprüfung | Eine erstmalige umfassende Untersuchung der Umweltaspekte, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen einer Organisation. |
Umweltzielsetzung | Ein sich aus der Umweltpolitik ergebendes und nach Möglichkeit zu quantifizierendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat. |
Validierung | Die Bestätigung des Umweltgutachters, der die Begutachtung durchgeführt hat, dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung einer Organisation und die Aktualisierungen der Erklärung zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. |
Weitere Begriffsbestimmungen finden Sie in der EMAS-Verordnung (Artikel 2):
EMAS-Verordnung